Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 59 = 2.F. 23 (1911))

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Eugen Josef,

daß also auch die Fristen, während derer der Antragsteller
nach den §§ 145 ff. BGB. oder nach § 81 BVG. an den An-
trag auf Schließung des Versicherungsvertrags gebunden ist,
schon mit der Stellung des Antrages bei dem Agenten und
nicht erst mit der Uebermittelung an den Versicherer zu laufen
beginnen"6 7).
Daraus folgt: der Agent ist, soweit es sich um die bloße
Entgegennahme des Antrages handelt, wirklicher rech ts-
geschäftlicher Vertreter des Versicherers; danach keine
vom Antragsteller „zur Uebermittelung verwendete
Person" im Sinne des § 120 BGB. Ob die entgegen-
gesetzte Ansicht, die das Reichsgericht im obigen Urteil für
Agenten anderer Art vertritt, richtig ist, kann dahingestellt
bleiben; für Versicherungsagenten trifft sie keinesfalls zu; dem
widerspricht die ganze Sachlage: der Versicherungslustige wählt
zur Uebermittelung seines Antrages den Agenten nicht aus
eigenem Antriebe, sondern nur deshalb, weil der Versicherer
die Geschäfte nun einmal nur unter Mitwirkung des Agenten
abschließt; und der Agent hat die Uebermittelung unter allen
Umständen nur so zu bewirken, wie der Agenturvertrag, also
der Versicherer es ihm vorschreibt. In solchen Fällen den
Agenten als „Boten", als „Werkzeug", als eine vom Versiche-
rungslustigen „zur Uebermittelung verwendete Person" zu be-
zeichnen, ist schon nach dem Sprachgebrauch unzulässig. Da-
nach findet der § 120 keine Anwendung, wenn der Versiche-
rungsagent den Antrag des Versicherungslustigen dem Ver-
sicherer unrichtig^) übermittelt hat; es bedarf hier also keiner
Anfechtung seitens des ersteren.
6) Vgl. über diese Folgerung Josef in JheringsJ. 56, 224.
7) Hat der Agent den Versicherungsvertrag vorsätzlich unrichtig
dem Versicherer übermittelt, so ist die Anwendung des § 120 ohnehin aus-
geschlossen, selbst wenn man den Agenten als Boten des Versicherungs-
lustigen ansehen könnte. Vgl. Josef in GruchotsBeitr. 51, 273—284.

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