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Eugen Josef,
Agenten mit den Kunden besprochenen Geschäfts-
bedingungen formuliert und die vom Agenten
mit den Dritten gepflogenen Verhandlungen
bilden die Grundlage des Vertrages. Infolge jener
Vertretungsmacht des Agenten muß der Geschäftsherr das vom
Agenten vermittelte Geschäft, wenn er daraus Rechte herleiten
will, so gegen sich gelten lassen, wie es der Agent mit dem
Kunden beredet hat; jede Kenntnis des Agenten -hierbei ist der
Kenntnis des Geschäftsherrn gleich zu achten. Eine Ein-
schränkung dieses Rechtsgrundsatzes gilt natürlich, wenn der
Dritte wußte oder wissen mußte, das vom Agenten Erklärte
stehe mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch.
b) Dieser Grundsatz, der überall Anerkennung gefunden
hat*), kann auf Versicherungsagenten keine Anwendung
finden. Zwar ist der Versicherungsagent, wenn das Versiche-
rungsunternehmen ein handelsgewerbliches ?) ist, zugleich Hand-
lungsagent b) im Sinne des § 84 HGB.^). Aber auf den
1) Staub (8), Exkurs zu § 85 HGB., Anm. 5.
2) Also wohl stets, mit Ausnahme allein des Falles, daß der Ver-
sicherer ein sog. kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist.
3) Folglich (§ i Z. 7 HGB.) Kaufmann, aber häufig nur Minder-
kaufmann im Sinne des § 4 HGB.
4) Die Begründung zu § 43 (S. 60) bemerkt: „Neben den Vor-
schriften des § 43 kommt für diejenigen Versicherungsagenten, welche Hand-
lungsagenten sind oder nach den §8 16, 53 PrivVUntG. den Handlungs-
agenten gleichstehen, der § 85 HGB. in Betracht. Danach gilt das Geschäft,
das ein nur mit der Vermittelung von Geschäften betrauter Handlungs-
agent im Namen des Geschäftshern mit einem Dritten abgeschlossen hat,
als von dem Geschäftsherrn genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich,
nachdem er von dem Abschlufle Kenntnis erlangt hat, dem Dritten gegen-
über erklärt, daß er das Geschäft ablehne. Die Bestimmung hat bisher
auf dem Gebiete des Versicherungsrechts zu Bedenken keinen Anlaß ge-
geben und bedarf daher auch jetzt einer Einschränkung nicht." Gemeint ist
also der Fall, daß der Agent namens der Gesellschaft abgeschlossen
hat, während er nach dem Dienstvertrag von der Gesellschaft nur beauftragt
ist, den Antrag des Verstcherungslustigen entgegenzunehmen und ihn der
Gesellschaft zu übermitteln. Praktische Bedeutung hat jener Fall kaum.