Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 59 = 2.F. 23 (1911))

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Krückmann,

Unmöglichkeit so lange keine Unmöglichkeit ist, als nicht gerade
dieser Zeitpunkt, in dem die Leistung augenblicklich unmöglich
ist, auch der zuständige Beurteilungszeitpunkt ist. Er ist der
zuständige Beurteilungszeitpunkt, wenn in ihm sich die ganze
Erfüllungszeit erschöpft, oder wenn er der letzte Augenblick der
Erfüllungszeit ist, oder wenn er zwar beides nicht ist, aber durch
prozessuale Verfügung des Klägers, die in den meisten Fällen
eine erhebliche Ungeschicklichkeit sein wird, zum- maßgebenden
Beurteilungszeitpunkt gemacht wird, natürlich unter der Voraus-
setzung, daß er noch in die Erfüllungszeit hineinfällt, Unmög-
lichkeit 98ff. Richtig Kisch, Unmöglichkeit 19, der mit Recht
bemerkt, daß eine vorübergehende Unmöglichkeit an sich über-
haupt keine Unmöglichkeit sei, vgl. auch den Bericht bei Klein-
eidam, Unmöglichkeit 97 f.
Es fehlt an jedem inneren Grunde, ja es geht gerade
gegen das Wesen des Unmöglichkeitsbegriffes, wenn man eine
ihrer Natur nach vorübergehende Behinderung als Unmöglich-
keit auffaßt, und an ihr zeigt sich, daß das übliche Schema
Unmöglichkeit und Unvermögen überhaupt nicht ausreicht, um
alle Lebenserscheinungen zu decken. Vorübergehende Unmög-
lichkeit ist weder Unmöglichkeit, noch ist sie Unvermögen, da
das vorübergehende Hindernis für alle Menschen gleich groß
und stark sein kann. Typisches und verhältnismäßig häufiges
Beispiel ist die Vernichtung der Produktionsstätte für bestimmte,
nur mit bestimmten Maschinen und nach einem bestimmten
Verfahren herzustellende Waren, vgl. die Beispiele Unmöglich-
keit S. 77 ff., 134 ff. Ein anderer Fall ist die schwere Be-
schädigung der vermieteten Wohnung, die erst wiederhergestellt
werden muß, vgl. RGZ. 62, 226 ff., oben Nr. 1. Jedermann,
der sich die Sache das nötige Geld kosten läßt, ist der Wieder-
aufbau der Fabrik, der Mühle, des Wohnhauses möglich, aber
niemand ist es möglich, die Wiederherstellung

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