Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 59 = 2.F. 23 (1911))

Nachlese zur Umnöglichkeitslehre.

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deshalb aber doch nicht die Schlußfolgerung zu ziehen, die er,
S. 32, dahin formuliert, daß nämlich die Ordnung des Bürger-
lichen Gesetzbuchs eine neue, früher nie gekannte Ordnung des
Unmöglichkeitsrechts bedeute. Wenn ich ihn recht verstehe, ist
nach seiner Meinung im Bürgerlichen Gesetzbuch die Stipu-
lationslehre des römischen Rechts zur Geltung gelangt und nur
sie, daß nämlich der Vertrag ungültig sei, der auf eine unmög-
liche Leistung gehe. Meines Erachtens läßt sich dies angesichts
§ 307 nicht aufrecht erhalten, denn die Verpflichtung zum Er-
satz gründet sich doch gerade auf den Vertrag und nicht auf
einen Tatbestand außerhalb des Vertrages, man kann höchstens
aus § 307 folgern, daß § 306 unvorsichtig formuliert
sei. Dies trifft allerdings zu, aber der viel zu weit gehende
Ausdruck des § 306 wird sofort sachlich durch § 307
korrigiert. Gegenüber der sachlichen Bedeutung von § 307
kommt die formelle Redaktion des § 306 nicht auf. Dieser
wäre also zu verstehen: Die Verpflichtung auf eine un-
mögliche Leistung ist nichtig. Oder: Das Versprechen
einer unmöglichen Leistung ist nichtig (zu ergänzen: unbe-
schadet der Wirksamkeit einer neben der Hauptverpflichtung
unabhängig von ihr bestehenden Nebenverpflichtung auf Ersatz).
Die Motive 2, 179 sagen ausdrücklich: „Nicht entschieden hat
der Entwurf ... die Frage, ob die Haftung für das negative
Interesse eine Haftung aus Delikt oder wegen Verletzung
rechtsgeschäftlicher Pflichten ist." Prot. 1, 450ff.
lassen erkennen und der sachliche Inhalt von § 307 bestätigt
es, daß die beiderseitige Pflicht zum Ersätze eben keine Ver-
pflichtung aus Grund eines Garantieversprechens sein kann.
Da sie in Wahrheit eine Verpflichtung zur Anzeige ist und die
Parteien aus das Anzeigeintereffe haftbar macht, werden die
Worte des § 306 durch die Taten des § 307 widerlegt, d. h.
§ 306 macht nur die Hauptverpflichtung nichtig, läßt aber die

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