Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 59 = 2.F. 23 (1911))

Nachlese zur Unmöglichkeitslehre.

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andererseits aber die Ersatzpflicht des Schuldners wegen Pflicht-
verletzung nur eine von mehreren Wirkungen des zwischen den
Parteien abgeschlossenen Vertrages darstellt, und daß Ersatz für
eigenes Verschulden geleistet werden muß. Es ist aber doch
für die Frage, ob die Ersatzpflicht ihren Grund im Rechts-
geschäft oder in einem äußeren Vorgang, z. B. der (schädigenden)
Handlung, hat, unerheblich, wenn das eine Mal eine Handlung
von dem Schuldner selber vorgenommen wird, das andere
Mal aber ein Ereignis in Frage kommt, das nicht in einer
schuldnerischen Handlung, geschweige denn in einer verschuldeten
schuldnerischen Handlung besteht. Es ist ferner unerheblich, ob
das den Grund des Anspruches bildende Rechtsgeschäft sich mit
seinen Wirkungen in diesem Anspruch erschöpft (Versicherung),
oder ob es auch andere Ansprüche hervorbringt, mögen diese
nun zu dem Ersatzanspruch sich als primäre oder als sekundäre
verhalten. Mit der Frage, was Grund des Ersatzanspruches
ist, hat die andere Frage, ob der Grund des Ersatzanspruches
auch andere Ansprüche begründet oder begründet hat, nichts
zu tun.
Die bloße schadenstistende Handlung als Grund des An-
spruches anzusehen, ist nur bei Deliktsansprüchen erlaubt und
vorgeschrieben, denn für den Deliktsanspruch bildet die schädigende
Handlung als solche, wenn und soweit sie die Begriffsmerkmale
des betreffenden Deliktes enthält, den juristischen Grund, den
Rechtsgrund. Dafür ist der Anspruch eben ein Deliktsanspruch
und kein rechtsgeschäftlicher. Auch dies ist eine Trivialität *).
l) Sie liefert uns aber einen Beweis gegen die Lehre, daß zwischen
rechtsgeschäftlichem und deliktischem Anspruch Gesetzeskonkurrenz besteht. Bei
dem Deliktsanspruch ist es unzulässig, als Mitgrund des Deliktsanspruches
neben der schädigenden, dem Deliktsbegriffe entsprechenden Handlung auch
noch ein Rechtsgeschäft anzunehmen. Ebensowenig wie der rechtsgeschäftliche
Anspruch außer dem Rechtsgeschäft noch einen zweiten Grund, einen Mit-
grund in Form eines nichtrechtsgeschäftlichen Tatbestandes neben dem Rechts-

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