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Krückmann,
zu vermeiden. Manigk hat sich der herrschenden Fragestellung
nicht entziehen können und ist in der Folge zu dem Schluß
gekommen, daß ein Rechtsgeschäft dann nicht vorliege, wenn
der Ersatzanspruch des Gegners entstehe. Dieser Schluß ist aber
nach dem oben Bemerkten nicht nötig, da er auf der Annahme
beruht, daß die Wirkungen eines Rechtsgeschäftes sich auf die
Haftung aus dem Inhalt der Willenserklärung be-
schränken müssen und daß die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes
notwendig Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes in allen seinen Be-
standteilen oder in vollem Umfang sein müsse. Für den, der
sich in die qualitative Teilung hineindenkt, ist die qualitativ
und die alternativ beschränkte Wirkungslosigkeit genau so natür-
lich und selbstverständlich wie die quantitativ beschränkte Wirkungs-
losigkeit.
Dies bestätigt sich des weiteren an § 1791, II. Die
Haftung des angeblichen Vertreters ist sicher rechtsgeschästlich
und tritt — auch wenn § 179III S. 2 fortgedacht wird —
ebenso sicher nicht ein, wenn der angebliche Vertreter geschäfts-
unfähig usw. ist. Sie tritt auch dann nicht ein, wenn der
angebliche Vertreter seine Willenserklärung wegen Irrtums an-
fechten kann und anficht. Vielmehr wird dann die Haftung
aus § 179 ersetzt durch die Haftung aus § 122. Träfe den
angeblichen Vertreter die Haftung aus § 179 als reine Haftung
ex lege, könnte natürlich keine Rede davon sein, daß durch
Anfechtung der angebliche Vertreter die Erfüllungshaftung aus
§ 1791 abstreifen und an ihrer Statt die Haftung für den
Bestand der Willenserklärung nach § 122 eintauschen könnte.
Ist es also im Falle des § 179II möglich, zulässig, ja not-
wendig, die Haftung auf das Anzeigeintereffe als unmittel-
bare Wirkung der Willenserklärung zu betrachten, so muß dies
auch in allen übrigen Fällen möglich sein, und ist in ihnen
auch überall ebenso notwendig.