Reform des öffentlichen FeuerversicherungSwesenS in Preußen. 209
jede Art der Schadenversicherung und die Rückversicherung auch
an private Gesellschaften möglich geworden3).
Endlich trägt das Feuersozietätsgesetz auch dem modernsten
Zuge des Wirtschaftslebens, der Verschmelzung, Kartellierung und
Verbandsbildung in weitgehendem Maße Rechnung, §8 13,14.
Auch hier ist überall Königliche Genehmigung nötig. Es wird
unterschieden zwischen der Vereinigung bestehender Feuerver-
sicherungsanstalten, der Bildung von Verbänden zur gemeinsamen
Erfüllung ihrer Aufgaben und der korporativen Organisation
des öffentlichen Feuerversicherungswesens überhaupt. Für die
Vereinigung bestehender Anstalten schafft § 13 die unanfecht-
bare Grundlage, deren Fehlen auf dem Gebiete des privaten
Versicherungswesens so große Schwierigkeiten bereitet4). Es
wird allgemein bestimmt: „Mit der Vereinigung gehen alle
Rechte und Pflichten derjenigen Anstalt, welche durch die Ver-
einigung aufgehoben wird, auf die erweiterte Anstalt oder auf
die durch die Vereinigung entstandene neue Anstalt über."
Damit ist insbesondere jedes Widerspruchs- oder Kündigungs-
recht des einzelnen Versicherungsnehmers abgeschnitten. Von
der Zustimmung der Vertretungen kann abgesehen werden,
wenn die Anstalt dauernd leistungsunfähig geworden ist, also eine
Sanierung zur Verhütung des Zusammenbruchs nötig erscheint.
Die Verbände zur gemeinsamen Erfüllung der Ausgaben der
Sozietäten können gleichfalls durch Königliche Verordnung die
Rechte öffentlicher Körperschaften erlangen; sie stehen unter der
Aufsicht entweder des Ministers des Innern oder des Ober-
präsidenten. Zum Zwecke der korporativen Organisation des
öffentlichen Feuerversicherungswesens und zur Beschaffung einer
3) Vgl. Mitteilungen 42, 421 ff. über die Chancen der Einbruch-
diebstahlversicherung und der Versicherung gegen Wasserleitungsschaden.
4) Vgl. ManeS-Hagen, BersicherungSaufsichtSgesetz, 2. Aufl.,
Tübingen 190S, Anm. l— 6 zu § 14.
LIX. 2. F. XXIII.
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