Nicht valutierte Grundschuld in der Zwangsversteigerung. 157
diese Erlöschung auf das an Stelle der Hypothek getretene
Recht des bisherigen Hypothekars auf Befriedigung aus dem
Erlös ein? Hat man sich hier für die entsprechende Anwendung
der hypothekenrechtlichen Grundsätze, also vor allem der Be-
stimmungen des § 1163 Abs. 1 Satz 2 betreffend den Ueber-
gang der Hypothek auf den Eigentümer und des § 1164 be-
treffend den Uebergang der Hypothek auf den dem Eigentümer
gegenüber regreßberechtigten Schuldner zu entscheiden13), oder
dafür, daß die zur bezeichneten Zeit eintretende Erlöschung der
persönlichen Forderung des bisherigen Hypothekars, soweit im
Range nachfolgende Berechtigte vorhanden sind, lediglich diesen
zustatten kommt?
4. In Anknüpfung an eine auch schon bisher vertreten
gewesene Auffassung ") hat Hans Chri stof Hirsch in seinem
vor kurzem erschienenen scharfsinnigen und anregenden Buche
über die Uebertragung der Rechtsausübung (1910) darzulegen
versucht, daß sich die Rechte der Realgläubiger im Falle der
Zwangsversteigerung zunächst in Forderungspfandrechte, näm-
lich in Pfandrechte an der Forderung des Subhastaten gegen
den Ersteher auf Zahlung des Bargebots und dann in Fahrnis-
pfandrechte an den vom Ersteher bei der Versteigerungsbehörde
eingezahlten Geldstücken verwandeln, und aus dieser Konstruktion
den Schluß auf die nunmehrige Unanwendbarkeit der bis zum
Zuschlag maßgebend gewesenen Vorschriften über Grundstücks-
pfandrechte gezogen. Auf diese Konstruktion15) kann hier nicht
näher eingegangen werden. Allein, selbst wenn man zum Zu-
13) Cs kommen mit Rücksicht auf die oben S. 154 berührten Mög-
lichkeiten außerdem noch die Vorschriften der §§ 1173, 1174, 118I, 1182
in Betracht.
14) Besonders von Samter, Handbuch zum Verfahren der Zwangs-
versteigerung (1904) S. 57 f.
15) Sie wird abgelehnt von M. Wolfs, Sachenrecht S. 431
Anm. 11.