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Krückma n n,
nach allen Regeln des ursächlichen Zusammenhanges auf das
Erfüllungsinteresse haften muß. Diese zweite Annäherung an
Rabel vollzieht sich also in der Art, daß die Leistung des
Porträtmalers je nach den Zwecken des Vertrages als be-
schränkt fungibel oder als unfungibel *) angesehen werden muß
und daß bei Fungibilität das Anzeigeinteresse den entgangenen
Gewinn nach aller Kausalität mitumfaßt.
Damit soll jedoch der Wortbrüchigkeit des Künstlers nicht
Tür und Tor geöffnet werden. Ein Erfüllungsinteresse würde
auch bei beschränkter Fungibilität z. B. dann immer zu liqui-
dieren sein, wenn sich Nachweisen ließe, daß der Vertrag mit
dem Künstler außergewöhnlich günstig abgeschlossen war, die
geschuldete Leistung, an der Fähigkeit des Künstlers gemessen,
ungewöhnlich preiswert zugesagt war. Haben wir also für
diesen und ähnliche Fälle uneingeschränkte Hilfe, um so be-
dauerlicher versagt unser Recht da, wo es sich um das eigent-
lich entscheidende und schutzwürdige Interesse handelt, um das
immaterielle. Mit § 888II ZPO. haben wir die Persönlich-
keit des Dienstverpflichteten geschützt, aber das Gegenstück, das
berechtigte immaterielle Interesse der Gegenpartei, ist noch immer
schutzlos, und die Unzulänglichkeit des praktischen Ergebnisses
liegt nicht am Unmöglichkeitsrecht, sondern an dem ungenügenden
Schutz der immateriellen Interessen überhaupt.
i) Hierin sehe ich die eigentliche Hauptbedeutung der Fungibilität der
Leistung; vgl. Krückmann, Unmöglichkeit 133 Anm. 88. Ich habe mich
dort gegen die Meinung Fischers erklärt, der bei Fungibilität der Leistung
keine Unmöglichkeit anerkennen mag. Dies bleibt richtig, insofern trotz
Fungibilität die Leistung unerschwinglich sein kann. Bleibt sie aber er-
schwinglich, so führt die Fungibilität regelmäßig zum Ersatz des Erfüllungs-
interesses. Der Schuldner handelt meines Erachtens vorsichtiger, wenn er
dem Gläubiger Anzeige von seiner Unfähigkeit macht und ihm es überläßt,
sich einen anderen Schuldner auszusuchen, als wenn er in Annahme der
Fungibilität dem Gläubiger die Leistung eines Dritten aufdrängen will.