Nachlese zur Unmöglichkeitslehre. 131
wesentliche Erschwerung vorausgesetzt — zur Ueberwindung nicht
verpflichtet ist.
Dies führt folgerichtig dazu, den Gläubiger
mit seinem Antrag auf Versäumnisurteil abzu-
weisen, wenn aus der Klageschrift die wesent-
liche Erschwerung erhellt oder wenn sie gerichts-
kundig ist, vgl. Krückmann, Unmöglichkeit 78. Der-
artiges ist schlechterdings unannehmbar. Einmal schon an sich
— darauf kommen wir noch zurück —, sodann aber wegen
der außerordentlichen Gefahr, die mit der immerhin subjektiven
Abschätzung des Richters verbunden ist. Der Richter muß diese
Abschätzung vornehmen ohne das auäiatur et altera par8.
Er soll über einen immer nur annähernd zu erfassenden Be-
freiungsgrund urteilen, ohne das Für und Wider durch die
Parteien erörtern zu lassen und das ist gerade ein Nachteil des
Gläubigers, denn der Richter kann mit dem Gläubiger allein
nrcht „verhandeln", kann nicht seine Gegengründe hervorlocken,
sondern muß dies dem Beklagten überlassen, der aber zu seinem,
des Beklagten, Glück nicht da ist. Die nicht gehörte altera
par8 ist dann der anwesende Gläubiger!
Glücklicherweise ist praktisch diese Frage gegenstandslos,
denn es wird sicher nie zu den Folgerungen aus Brechts
Theorie kommen, da die Praxis ebenso sicher nie von Brechts
Theorie Gebrauch machen wird. Sie geriete sonst mit jedem
Versäumnisurteil in Schwierigkeiten. Das Versäumnis-
urteil kann den Grundsatz nicht entbehren, daß
der Schuldner auf den Erfolg, herbeigeführt durch
eigene oder ihm anzurechnende fremde Tätigkeit
haftet. Hiervon gibt es nur insofern Ausnahmen, als in
gewissen Fällen der Schuldner wegen der Unmöglichkeit, die
Leistung unmittelbar zu erzwingen, nicht auf die Leistung,
sondern nur für die Leistung hastet, z. B. immer bei Dienst-
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