Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 59 = 2.F. 23 (1911))

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Krückmann,

Demgegenüber ist zu betonen, daß eine solche Betrachtungs-
weise uns von allem Einfachen, Natürlichen und Nächstliegenden,
gleichermaßen vom Recht wie von der Dolksanschauung ent-
fernt und unser juristisches Feingefühl nicht befriedigen, sondern
nur abstumpfen kann.
Wie denkt Brecht sich seine Theorie im Prozeß?
Brecht sagt S. 230, „daß der Schuldner nicht größere
Anstrengungen zu machen braucht, als ihm nach dem Charakter
des abgeschlossenen Vertrages zugemutet werden kann; daß er,
mit anderen Worten, nur gehalten ist, ein gewisses Höchstmaß
von Sorgfalt, Kraft und Mitteln zwecks Befriedigung des
Gläubigers aufzuwenden, so wie sich dies aus dem Vertrage
ergibt."
S. 231 heißt es: „Der Vertrag verpflichtet den Schuldner
zur Aufwendung des durch Auslegung zu ermittelnden Höchst-
maßes von Anstrengung, Sorgfalt und Vermögen zwecks Be-
friedigung aller Ansprüche des Gläubigers aus dem Vertrage.
Der Vertrug setzt dabei voraus, daß der Schuldner zur Auf-
wendung dieses Höchstmaßes imstande ist."
Brecht formuliert seinen grundlegenden § a folgender-
maßen :
„Der Schuldner hat die rechtliche Pflicht, nach Maßgabe
des Rechtsgeschäfts, auf dem das Schuldverhältnis beruht,
zwecks Befriedigung des Gläubigers sich anzustrengen und Auf-
wendungen zu machen.
Ergeben sich aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft
keine Anhaltspunkte, so entscheidet über das Maß der ge-
schuldeten Anstrengung und Aufwendung die Verkehrsanschauung.
An Sorgfalt . . . ."
Dazu erläutert Brecht, S. 244, daß der Schuldner,
wenn das erschwerende Hindernis nicht vorauszusehen war —

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