Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 59 = 2.F. 23 (1911))

Nachlese zur Unmöglichkeitslehre.

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Unmöglichkeit der Erfüllung ohne Wissen beider Parteien ein-
getreten ist und der Schuldner ahnungslos kostspielige Vor-
bereitungen getroffen hat. ohne daß dies der selber ahnungslose
Gläubiger durch eine Anzeige verhindern konnte. Ein offenbar
unbilliges Ergebnis. Man wäge doch einmal ab. Vom Stand-
punkte der Verursachung steht die Partie für beide Teile gleich,
Gläubiger wie Schuldner haben in der gleichen Weise durch
den Vertragschluß Veranlassung gegeben, daß der Schuldner
die Aufwendungen für die Vorbereitungshandlungen getroffen
hat. Aber nun das wirtschaftliche Ergebnis. Für wen hat
sich der Schuldner bemüht? Für sich, um den Lohn zu ver-
dienen, und für den Gläubiger, um ihm die Leistung zu ver-
schaffen. Der Gläubiger hat erhalten, was er erhalten sollte
und der Schuldner soll nach Klein und Lesser ganz leer
ausgehen. Gewiß soll der Gläubiger nicht Dienste entgelten,
die der Schuldner ihm nicht geleistet hat, aber er soll anderer-
seits auch anerkennen, daß der Schuldner leisten würde, wenn
der Gläubiger ihm nur die Leistungsmöglichkeit eröffnen wollte.
Da der Gläubiger also allen Vorteil von der Zweckerreichung
hat, ist es schwer unbillig, dem Schuldner allen Nachteil auf-
zubürden und ihn noch schlechter zu stellen, als wenn reine
Unmöglichkeit der Leistung vorläge.
Es fehlt darum an einem Grunde, weshalb ich meine
frühere Formel aufgeben sollte, daß nach § 242 die als fort-
dauernd gedachte Verpflichtung des Gläubigers, das Entgelt
zu leisten, entsprechend der Nichtleistung des Schuldners zu ver-
ringern sei, so daß nur ein Entgelt für die Vorbereitungshand-
lungen und Ersatz des etwaigen Anzeigeinteresse geschuldet wird.
Die Theorie K l e i n - L e s s e r lehrt, wie gefährlich abstrakte
Theorien und Begriffe sind, da unter ihrem suggestiven Einfluß
der einzelne sich zu leicht das Gefühl für das Billige und Ge-
rechte fortdisputiert. Dies beweist auch die oben unter Nr. 2

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