Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 59 = 2.F. 23 (1911))

Nachlese zur Unmöglichkeitslehre.

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mann, IheringsI. 55 S. 91 ff., 95 ff. Dann hat er sich
den Schaden selbst zugefügt, indem er sich in die Not-
wendigkeit versetzt hat, eine minderwertige Ware bezahlen zu
müssen.
Die Enttäuschung ist erst eine Folge seines unüberlegten
Vertragschlusses und steht als solche natürlich an Bedeutung
hinter dieser ihrer Ursache zurück, kann also nicht an Stelle
der Ursache zur Erklärung der „Schadens"-Hastung dienen. Das
Recht betrachtet die Leistung einer mangelhaften Ware doch
nicht deshalb als ungenügende Leistung, weil der Käufer ent-
täuscht ist, sondern weil die Leistung nicht die geschuldete Voll-
leistung ist. Man kann zugestehen, daß hierfür die Enttäuschung
ein anderer Ausdruck ist, muß dann aber um so mehr fordern,
daß der eigentliche sachliche Kern, die mangelhafte Leistung als
solche, darüber nicht übersehen wird.
Kausalrechtlich angesehen ist also die Enttäuschung ohne
jede Bedeutung und es ist wohl das eigentliche Verdienst
Brechts, die mit den positiven Vertragsverletzungen zusammen-
hängenden Fragen energisch mit den Regeln des ursächlichen
Zusammenhanges in Verbindung gebracht zu haben, a. a. O.
pa88im. Dieser Gewinn wird aber wieder aufgegeben, wenn
als Grundlage der Haftung etwas kausalrechtlich Bedeutungs-
loses, die Enttäuschung, angesehen wird. Auf der anderen
Seite wird das Verständnis für die Verletzung der Anzeige-
pflicht erschwert, die allein eine Haftung für Nichtenttäuschung
nach sich zieht. Wer die Befugnis zur Anfechtung, den An-
spruch auf Gewährleistung, den Ersatzanspruch bei positiven
Vertragsverletzungen und bei verschuldeter Unmöglichkeit auf
die Enttäuschung gründet, muß alle Fälle, in denen nur eine
Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt, mit den Fällen, in denen
es sich um objektive Nichtbefriedigung, objektive Vereitelung des
Vertragszweckes handelt, ununterschieden zusammenwerfen und

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