Nachlese zur Unmöglichkeitslehre.
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eine hinzukommende eonäieio sino qua non, die lediglich
im Interesse der Gegenpartei, niemals im Interesse
des Anfechtenden eingefügt ist und darum auch niemals die
Grundlage und Rechtfertigung für das Vorgehen des An-
fechtenden sein kann. Die richtige Formel muß lauten: Wegen
Vertragsvereitelung wird angefochttn, aber dies
Recht ist ausgeschlossen, wenn der An fechtende
die Vertragsvereitelung kannte (und müßte aus-
geschlossen sein, wenn er ste kennen mußte). Ich halte es für
eine Verkennung aller wahren Gerechtigkeitsgründe und für
einen Trugschluß, der durch Jahrzehnte hindurch unsere Literatur
in die Irre geführt hat und leider noch immer in die Irre
führt, auf die Enttäuschung als solche zu sehen und nicht auf
das objektive Moment der Vereitelung des Vertragszweckes.
Die wissenschaftliche Verwertung der Enttäuschung führt folge-
richtig in die Grenzverwirrung zwischen Anfechtung, Wande-
lung und Unmöglichkeit hinein. Gewiß kann bei allen diesen
eine Enttäuschung Vorkommen, aber die Enttäuschung als solche
kann auch hier nie entscheiden, denn man kann auch angenehm
enttäuscht werden. Kommt es also aus die unangenehme Ent-
täuschung und nur auf sie an, so ist damit der Schwerpunkt
ohne weiteres auf das objektive Moment der Vereitelung des
Vertragszweckes u. dgl. m. verlegt, und die Enttäuschung tritt
daneben zurück.
Neuerdings hat v. Blume, IheringsI. 55, 213 ff., gerade
die Enttäuschung als solche seinen Ausführungen über An-
fechtung, Gewährschaft und positive Vertragsverletzungen zu-
grunde gelegt. Er muß die Haftung des Verkäufers für die
Enttäuschung des Käufers damit rechtfertigen, daß der Käufer
durch den Kauf eine Enttäuschung erlitten hat, „die der Ver-
käufer hätte vermeiden können". S. 217. Meines Erachtens
verstößt dies gegen die Regeln der Verschuldensaufrechnung.