Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 39 = 2.F. 3 (1898))

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Dr. Franz Kahn,

„Anwendungsnorm" oder „Ausdehnungs-
norm" nenne ich (Niemeyer sagt: „einseitige Kollisions-
norm") eine Norm, welche nur das Anwendungsgebiet eines
bestimmten Territorialrechts regelt. Beispiel: „Die
persönlichen Rechtsbeziehungen deutscher Ehegatten zu einander
werden nach den deutschen Gesetzen bestimmt."
„Abgrenzungsnorm" oder „Grenznorm" (Nie-
meyer: „vollkommene Kollisionsnorm") ist eine Norm, welche
bezweckt, das Herrschaftsgebiet verschiedener' Privat-
rechtsordnungen unter einander abzugrenzen. Beispiel:
„Die Handlungsfähigkeit einer Person wird nach den Gesetzen
des Staates beurtheilt, welchem die Person angehört."
Die Ausdehnungsnorm ist das Ursprüngliche.
Aus Ausdehnungsnormen sind alle Grenznormen entstanden.
Neben einer ausgebildeten Grenznorm kann aber eine weiter-
greifende Ausdehnungsnorm bestehen, die ihrerseits den
Keim zur Grenznorm nicht in sich trägt (z. B. Art. 7 Abs. 1
und 3 des E.G. zum B.G.B.). In diesem Fall — wenn
die Ausdehnungsnorm nicht zur Grenznorm erweitert werden
soll — rede ich von „strikten Ausdehnungsnormen".
Unter „Anknüpfung" („Anknüpfungsbegriff"; vergl.
meine „Gesetzeskollisionen", Ihering's Iahrb., Bd. 30
S. 55ff.) verstehe ich den Kompetenzgrund für die ört-
liche Herrschaft einer Sachnorm. M. a. W.: Anknüpfung ist
diejenige „staatliche Beziehung" (Z i t e l m a n n), von welcher
eine Kollisionsnorm Gebrauch macht, um ein bestimmtes Rechts-
verhältniß an ein bestimmtes Territorialrecht zu knüpfen.
Die Anknüpfung kann unter Umständen eine mehrfache
sein: z. B. Ort des Rechtsgeschäfts und Staatsangehörigkeit
der handelnden Person; Wohnsitz des Erblassers und Lage
der vermachten Sache.
Die mehrfachen Anknüpfungen können ^leichwerthig

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