Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 39 = 2.F. 3 (1898))

486 Regelsberger, Schuldübernahme u. §§ 414—416 B.GB.
mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers, für
die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, so kann der
Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der
Veräußerer sie ihm mittheilt."
Der Inhalt dieses Satzes läßt sich nach Blume S. 423
so wiedergeben:
„Wer ein Grundstück mitsammt einer darauf lastenden
Hypothek übernimmt, tritt mit der Auflassung des. Grund-
stücks in die zur Hypothek gehörige persönliche Schuld ein."
Das Gesetz spricht von der Uebernahme einer Schuld,
für die eine Hypothek besteht. Dieser Gedanke ist in der
Blume'schen Wiedergabe verduftet; sie spricht bloß von der
Uebernahme des Grundstücks. Ich bin kein Ritter des Buch-
stabenkultus, aber auf die Art, wie hier Blume thut, darf
man m. E. mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht umspringen.
Wir müssen uns hüten, lieb gewordene Theorien in das Gesetz
hineinzulesen. Oder soll etwa der von mir in der Blume-
schen Wiedergabe vermißte Gedanke in den Worten stecken:
„mitsammt der darauf lastenden Hypothek"? Hierauf wäre zu
erwidern: aus dem Munde eines Laien mag ein so ungenauer
Ausdruck bingehen, ein Jurist darf so nicht sprechen. Davon
aber abgesehen, ist dann doch der Uebergang der persönlichen
Schuld keine selbstverständliche, geschweige denn eine nothwen-
dige Folge des Eintritts in die dingliche Haftung, und der
Zusammenhang zwischen § 415 und § 416 hergestellt.
Nach alledem glaube ich. daß eine höhere Instanz das
Todesurtheil, das B l u m e über § 415 gefällt hat, nicht bestätigen
und seine Auslegung des § 416 ablehnen wird.
Der § 415 wird der Anwendung eine andere Schwierigkeit bie-
ten : worin liegt eine Genehmigung des Gläubigers im Sinne dieses
§? Doch kann ich die Frage an diesem Ort nicht weiter verfolgen.

Frommannsche Buchdrucker« (Hermann Pohle) in Jena. — 1866

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