Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 39 = 2.F. 3 (1898))

Die Schuldübernahme und die §§ 414—416 des B.G.B. 4ß9
Vielleicht ist die Bemerkung nicht überflüssig, daß die einglied-
rige Schuldübernahme des B.G.B. mit der römischen Ex-
pronussion verwandt, keineswegs identisch ist.
Die römische Expromissio erzeugte ein selbständiges obli-
gatorisches Verhältniß zwischen dem Gläubiger und dem Ex-
promissor, wofür die frühere Schuld nur den Stoff lieferte.
Man kann daher bloß im wirthschaftlichen Sinn von einem
liebergang der bisherigen Schuld auf den Expromissor sprechen.
Mit dem rechtlichen Untergang der bisherigen Obligatio waren
wichtige praktische Folgen verknüpft. Es erloschen die Acces-
sionen der alten Obligatio (Bürgschaft, Pfandrecht, Zinsver-
pflichtung, Konventionalstrafe, Vorzugsrechte); und wenn sich
der Expromissor auf eine bestimmte Leistung verpflichtete, nicht
bloß unbestimmt auf das, was der Gläubiger vom bisherigen
Schuldner zu fordern hatte, so wurde die neue Obligatio vom
Bestand der alten unabhängig (L. 1 § 11 quarum rer. act.
44,5; Windscheid, Pand. § 355 Note 12).
Anders die heutige Schuldübernahme. Vor allem ver-
pflichtet sich hier der Uebernehmer immer nur zu dem, was
der Gläubiger und wie er es vom bisherigen Schuldner zu
fordern hat. War keine Schuld vorhanden, so wird der Ueber-
nehmer dem Gläubiger zu nichts verpflichtet; leidet die über-
nommene Schuld an Mängeln, so kann diese auch der Ueber-
nehmer gegen den Gläubiger geltend machen. So das B.G.B.
8 417 (für die eingliedrige wie für die zweigliedrige Schuld-
übernahme) :
„Der Uebernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen
entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnisse zwischen
dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben".
Allerdings erlöschen auch nach heutigem Rechte in der Regel
die Bürgschaften und die Pfandrechte, die für die übernommene
Schuld bestellt waren. Aber nicht, weil die versicherte Schuld

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