Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 39 = 2.F. 3 (1898))

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W. von Blume,

im Zweifel nicht dadurch dem Gläubiger haftbar werden, weil
kein vernünftiger Grund für ihn vorliegt, diese Hafümg an-
zustreben, und falls er wirklich als Gesammtschuldner neben
den Urschuldner treten will, er keine Veranlassung hat, diese
Haftung auf anderem Wege herbeiführen zu wollen als durch
Vertrag mit dem Gläubiger.
Zweck einer bestärkenden Schuldübernahme ist — wie
oben schon erwähnt worden ist — die Verbürgung als Selbst-
schuldner (B.G.B. § 773). In gewissen Fällen kann daneben
den Uebernehmer auch die Absicht leiten, dadurch, daß er für
die Schulden eines Anderen aufzukommen verspricht, dessen
Kredit auf sich hinüberzuleiten.
Einen besonderen Fall dieser Art behandelt B.G.B. §25:
„Wird (von dem Erwerber eines Handelsgeschäftes) die
Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Han-
delsgeschäftes für die früheren Geschäftsverbindlichkeilen nur,
wenn ein besonderer Derpflichtungsgrund vorliegt, insbeson-
dere wenn die Uebernahme der Verbindlichkeiten
in handelsüblicher Weise von dem Erwerber
bekannt gemacht worden ist."
Diese Bestimmung läßt eine bestärkende Schuldübernahme
durch einseitige Erklärung des Uebernehmers zu. Wer
öffentlich bekannt macht, daß er ein Handelsgeschäft mit seinen
Passiven übernommen habe, soll für diese Erklärung einstehen,
denn sie kann nur den Zweck haben, ihm den Kredit des bis-
herigen Geschäftes zu verschaffen *). Wird die Firma fort-
geführt, so tritt die Haftung sogar ex leZe ein, ohne Rücksicht
auf die Willenserklärung des Uebernehmers.

i) Das Nähere darüber bei Cosack, Handelsrecht, § u (IV. Aust).

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