Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 39 = 2.F. 3 (1898))

Beiträge zur Auslegung des deutschen B.T.B.

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der Belastung veräußert, ohne daß der Veräußerer verpflichtet
ist, die Hypotheken abzulösen;
2) dafür wird ein entsprechender Abzug am Kaufpreise
gemacht;
3) dafür nimmt der Erwerber es auf sich, den Veräußerer
von der persönlichen Schuld zu befreien.
Wenn indes die Parteien diesen Vertrag, scheinbar un-
richtig, Hypotheken - Uebernahme taufen, so darf doch auch
hinter dieser Namengebung ein vernünftiger Sinn vermuthet
werden, und zwar wird es der sein, daß den Parteien die
persönliche Schuld durchaus als Zubehör der dinglichen, die
Uebernahme der persönlichen Schuld als nothwendige Folge
der Uebernahme des hypothekbelasteten Grundstückes erscheint.
Dieser Zusammenhang verleiht dann der sog. Hypotheken-
Uebernahme ihre juristische Besonderheit. Sie ist allerdings
auch keine Schuldübernahme im Sinne des § 415. Denn
zunächst zielt auch sie nur darauf ab, die Schuld wirthschaftlich
abzuwälzen auf das Vermögen des Uebernehmers, d. h. sie ist
eine interne Schuldübernahme. Aber die Hypotheken-Ueber-
nahme ist vor verwandten Fällen dadurch ausgezeichnet, daß
bei ihr alles darauf drängt, die interne zur externen Schuld-
übernahme auszugestalten.
Zwar der Veräußerer ist in noch geringerem Maße als sonst
der Urschuldner daran interessirt, daß der Uebernehmer in die
Schuld eintrete, wenn er sie nicht durch Erfüllung alsbald
tilgen will oder kann. Denn die Forderung des Veräußerers
aus rechtzeitige Befreiung durch den Uebernehmer ist insofern
dinglich gesichert, als nach § 1164 die Hypothek auf ihn über-
geht. falls er aus der persönlichen Schuld in Anspruch ge-
nommen wird. Immerhin bietet auch ihm der Eintritt des
Erwerbers in die persönliche Schuld noch erhebliche Vortheile,
da § 1164 ihn ja nicht gegen eine Inanspruchnahme durch

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