Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 39 = 2.F. 3 (1898))

Beiträge zur Auslegung des deutschen B.G.B.

409

Welcher Art aber sollte dieses Interesse bei dem Urschuldner
sein? Was kann es ihm verschlagen, auf welche Weise er
von seiner Schuld frei wird! Da er einmal nicht sofort,
durch Vereinbarung mit dem Uebernehmer frei werden
kann, so ist es ihm gänzlich gleichgültig, auf welche Weise
dieser die Befreiung, zu der er ihm verpflichtet ist, schließlich
herbeiführt. Will er sie durch Erfüllung der Schuld erwirken,
so kann der Urschuldner kein Interesse haben, das zu ver-
bieten. Ist aber kein Grund zu sehen, warum der Urschuldner
sich darauf versteifen sollte, gerade durch externe Schuldüber-
nahme frei zu werden, so fehlt es ebenso an einem Grunde,
der ihn veranlaffen könnte, seine Befreiung nur in der Er-
füllung durch den Uebernehmer finden zu wollen.
Und damit erledigt sich die Frage nach dem Berhältniß
zwischen der Schuldübernahme und der sog. Erfüllungsüber-
nahme. Die gemeinrechtliche Doktrin hat nicht vermocht, der
Praxis Merkmale an die Hand zu geben, nach denen zu be-
stimmen wäre, wann der eine oder der andere Vertrag vor-
liegt. Daher die heillose Verwirrung in der Rechtsprechung.
In der Verlegenheit hat man schließlich den Satz aufgestellt:
im Zweifel ist zu Gunsten der bloßen Ersüllungsübernahme
zu entscheiden l). Das mag allenfalls gelten, wenn statt „Er-
füllungsübernahme" gesagt wird: „interne Schuldübernahme".
Aber ich bestreite, daß damit den Aufgaben, die § 415 stellt,
genügt ist. Es muß vielmehr, wenn § 415 überhaupt an-
geixendet werden soll, das praktische Bedürfniß aufgezeigt
werden, das die Vertragsparteien veranlassen kann, über die
interne Schuldübernahme hinauszugehen und eine externe
Schuldübernahme nach § 415 zu vereinbaren.
Allerdings glaube ich, daß dieser Forderung niemals wird
genügt werden können.

i) Vergl. Stammler, S. 211.

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