Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 39 = 2.F. 3 (1898))

Abhandlungen auS dem internationalen Privatrecht.

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allgemeine Regel darüber, welche Rechtssätze als ex-
klusive anzusehen sind, und wie weit im einzelnen Falle
die Exklusivität trägt, aufzustellen..." Dem entspricht
der nichtssagende § 35. der sich an Mommsen's Entwurf
und das sächsische B.G.B. § 19 anlehnt: „Ausländisches Recht
wird nicht angewandt, wenn dessen Anwendung durch das
inländische Recht nach der Vorschrift oder nach dem Zwecke
desselben ausgeschlossen ist."
In dem II. Gebhard' schen Entwurf findet sich die Be-
stimmung merkwürdigerweise dahin geändert:
„Ein ausländisches Gesetz wird nicht angewandt, wenn
dessen Anwendung gegen die guten Sitten oder die öffent-
liche Ordnung verstößt."
Wie die Nachtragsbegründung (S. 45 f.) erklärt, soll dies
„keine sachliche Aenderung^ bedeuten, aber „den Vortheil
gewähren, daß das Gesetz einen bestimmten Inhalt ge-
winnt". Der angebliche Vortheil ist mehr als fragwürdig.
Denn jede Folgerung, die man 6 contrario aus der Bestimmt-
heit dieses Inhalts ziehen wollte, würde falsch sein. War
also die erste Fassung überflüssig, aber unschädlich, so ist die
zweite ebenso überflüssig, aber gefährlich.
Dies scheint man in der zweiten Kommission erkannt
zu haben. Man strich die „öffentliche Ordnung" und fügte
an Stelle dessen wieder den „Zweck eines deutschen Gesetzes"
ein. Man gab dem § 2264 des zweiten Entwurfs außerdem
den Zusatz: „oder wenn das ausländische Gesetz die Rechte
der Fremden in unbilliger Weise beeinträchtigt."
In der Reichstagsvorlage ist letzterer Zusatz wieder ver-
schwunden — wohl deshalb, weil man das Eingreifen des
Retorsionsrechts (Art. 31 E.G.) für zweckmäßiger und aus-
reichend erachtete. Es bleibt der aus dem I. und II. Gebhard-
schen Entwurf kombinirte Art. 30 EG.:

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