Die Verantwortlichkeit des Eigenthümers für seine Thiere. 235
Diese Grundlage ist durch die Differenzirung des Per.
hältnisses zunächst nicht berührt worden; die Munt wie die
Gewere haben den Charakter einer thatsächlichen Herrschaft
beibehalten.
Zu ihrer Bezeichnung greift die Rechtssprache häufig
nur ein einzelnes Moment aus der Gesammtheit der rechtlich
wirksamen Beziehungen heraus, z. B. die Thatsache der Unter-
haltgewährung.
Den Knecht nennen angelsächsische Quellen hlaf-aetan *)
(Brodesser) oder manupastis8), ein Gelinde des Königs heißt
dessen keä68l b), ebenso dient als Kennzeichen der Gewalt über
Tbiere das Futtergeben * 1 2 3 4); das Recht von Gortyn bezeichnet
Und das ist natürlich; das Recht interessirt, wie im Text ausgeführt, in
jener Zeit nur die äußere Seite des Verhältnisses; um die innere Seite
hat es weniger Anlaß sich zu kümmern, weil sie — wie Waitz S. 385
von der väterlichen Gewalt sagt — „ein natürliches, man kann sagen, außer-
halb des Rechtes stehendes Verhältniß war". Daß aber im Begriffe des
mundium die Vorstellung eines Gewaltverhältniffes überhaupt nicht liege,
kann nicht Wohl behauptet, noch weniger aber gegen die von Du Can ge s. v.
mundium angeführten Queüenstellen bewiesen werden. Noch im 13. Jahrh.
kommt Munt in dieser Bedeutung vor. Kl. Kaiserrecht («6. H. E. Ende-
mann, 1846), Bd. 1 S. 10: . .. daz man den scheffen oder gesworn
sal dez keisers munt geben mit dem eyde, dem armen und dem riehen
glich recht zu tun. Sint gesc. stet: man sal dez keisers ge walt by
dem eyde geben... (s. auch Brunner, Bd. 1 S. 71 ff.; Schröder,
S. 58 Note 1). Für das eheherrliche Mundium vergl. noch So hm,
Recht der Eheschließung, S. 60, 65. Im römischen Recht die eaelibaris
hasta (Festus s. t. v. bei Bruns, Bd. 2 S. 4). Dagegen allerdings
2h er in g, Geist, Bd. 1 S. 113.
1) Aedelbirht, 15.
2) Leges Henr. primi 66, 7. An anderer Stelle (41, 6) wird das
Hallen in der Pflege genannt.
3) Aedeibirht, 12. Nach der Auslegung von Zoepfl, Alter-
thümer des deutschen Reichs und Rechts, Bd. i (1860) S- 271. Anders
Jastrow, Strasr. Stellung der Sklaven, S. 52.
4) Aelfred, 23. Für das altnordische Recht Frostupingslog, V
17 (ö. Amira, Nordg. Lbl.-Recht, Bd. 2 S. 424).