Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 39 = 2.F. 3 (1898))

Die Verantwortlichkeit des Eigenthümers für seine Thiere. 221
Wenn so die Thiere als fähig eines Rechtes aufgefaßt
werden J), so liegt die Anschauung, daß sie fähig eines Un-
rechts 1 2), einer Schuld 3) seien, dem jugendlichen Rechte jeden-
falls noch näher. Da das ursprüngliche Gefühl des Natur-
menschen jedes ihn verletzende Geschehen auf einen ihm feind-
lichen Willen zurückführt 4), -so reagirt es auch gegen den
Schaden, den Thiere und Werkzeuge ihm verursachen 5); in
ihm erblickt er den Ausfluß eines in diesen lebenden Willens 6 *).
Die Rechtssprache wendet daher auch die Terminologie
des Strafrechts unbefangen auf Thiere und Werkzeuge an.

1) Daß sie in einem deutschen Weisthum (Grimm, Bd. 2 S. 25)
auch als Subjekt einer Verbindlichkeit bezeichnet werden, ist mehr als bloße
Umschreibung, es kennzeichnet die ursprüngliche Rechtsauffassung; wird
doch hier sogar die Existenz der Verbindlichkeit als ganz von ihrem freien
Willen abhängig hingestellt: die (nämlich die Schweine) sulle dreiben der
hirte vf eine gecampte stat gnant bei der hambuechcn, da sulle der hirt
sie laessen geen; vnd er sulle heim geen vnd hoelen ein firling korns,
vnd den tragen in die banmole zu Nalbach, vnd da laessen malen, vnd
so das körn gemalhen ist, sull er sich mit dem meel heim in seine be-
hausung verfliegen, vnd da selbig vfser dem mele ein kuechen backen,
vnd den in sein sack thuen, vnd zu den Schweinen vf die vorige platz
vnd statt geen ; vnd so dan die schwein seindt gangen in den wald,
so seindt sie schuldig den dem (Zehnt); seindt sie aber nit in den wald
gangen, so seindt sie den deme nit schuldig. Vergl. ® t e t f t, Humor, S. 24.
2) Als „umbra injuriae14 bezeichnet bei Pothier, Fand. Just.,
Tom. 1 p. 310 n. 4.
3) Zitelmann, in Bruchstücke eines 2. Gesetzes von Gortyn
v. Büchel er u. Zitelmann, S. 132 (Rhein. Mus. f. Philol., N. F.
Bd. 41, 1886).
4) Girard, Les act. noxales, p. 38, 39 (in der Nouv. Rev. Histor.
de Droit franc. XII, Paris 1888).
5) Jhering, Schuldmoment im röm. Privatr., S. 163ff. (in Ver-
mischte Schriften jurist. Inhalts, Leipzig 1879).
6) Zimmern, Syst, der röm. Noxalkl., S. 36ff., RechtSgeschichte,
Bd. i § 191.

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