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August Ubbelohde,
der Erblasser bei der Zuwendung angeordnet hat, daß die
Abrechnung auf den Pflichttheil nicht erfolgen solle."
„Hat der Erblasser bei einer der im ersten Absätze unter
Nr. 2, 3 bezeichneten Zuwendungen angeordnet, daß dieselbe
auf den Erbtheil angerechnet oder nicht angerechnet oder zur
Ausgleichung gebracht oder nicht gebracht werden soll, so ist
im Zweifel anzunehmen, daß auch die Abrechnung auf den
Pflichttheil erfolgen oder nicht erfolgen solle."
„Der abzurechnende Betrag bestimmt sich nach dem
Werthe, welchen der Gegenstand der Zuwendung zur Zeit der
Zuwendung gehabt hat."
„Ist der Pflichttheilsberechtigte ein Abkömmling des Erb-
lassers, so finden die Vorschriften des § 21612) und in An-
sehung einer Zuwendung an einen anderen Abkömmling,
welcher den Erblasser nicht überlebt hat und den Pflichttheils-
berechtigten von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen haben
würde, die Vorschriften des § 21603) entsprechende An-
wendung.
2) § 2161 deS ersten Entwurfs lautet:
„Eine Zuwendung, welche ein entfernterer Abkömmling vor dem
Wegfalle deS ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings
von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, eS
sei denn, daß der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung ange-
ordnet hat."
„Die Vorschrift des ersten Absatzes findet entsprechende Anwendung
auf die Zuwendung, welche ein Abkömmling, bevor er die rechtliche Stellung
eines Abkömmlings des Erblassers erlangt hatte, von dem letzteren er-
halten hat."
3) tz 2160 des ersten Entwurfs lautet:
„Wenn ein Abkömmling eine Zuwendung, wegen welcher er als Erbe
zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, erhalten hat, aber den Erblasser
nicht überlebt oder die Erbschaft ausgeschlagen hat oder durch letztwillige
Verfügung deS Erblassers oder durch Erbverzicht von der Erbfolge aus-
geschlossen oder für erbunwürdig erklärt ist, so ist der auf Grund der gesetz-
lichen Erbfolge an dessen Stelle berufene Abkömmling des Erblassers auch
wegen einer solchen Zuwendung zur Ausgleichung verpflichtet."