Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 39 = 2.F. 3 (1898))

DaS Bürgerliche Gesetzbuch.

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3) Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhabers
4) Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel
oder einem anderen Papiere, das durch Indossament über-
tragen werden kannb).
Die Ausschlagung einer Erbschaft aber erfolgt durch Er-
klärung gegenüber dem Nachlaßgerichte 3 4 5); die Ausstellung
eines Inhaberpapieres verpflichtet als solche ohne jede Er-
klärung gegenüber einem bestimmten Dritten^); das Gleiche
wird gemäß der hiernach im B.G.B. für das Inhaberpapier
angenommenen Kreationstheorie auch für die Verpflichtung
durch Unterschrift eines Orderpapieres gelten müssen. So
bleibt denn als einseitiges, der Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts bedürftiges, Rechtsgeschäft, das einem Anderen
gegenüber erklärt werden muß, die Ausschlagung eines Ver-
mächtnisses; sie geschieht durch Erklärung gegenüber dem Be-
schwerten.
Es wird jedoch kaum oft Vorkommen, daß der Beschwerte
die ihm durch den Vormund erklärte Ausschlagung eines Ver-
mächtniffes aus dem Grunde zurückweist, weil der Vormund
die, in der That ihm ertheilte, Genehmigung des Bormund-
schaftsgerichtes nicht in schriftlicher Form vorgelegt hat.
Ebenso überflüssig wie § 1831 Satz 2 ist selbstverständlich
dessen Bezugnahme in § 1643 Abs. 3 hinsichtlich einseitiger
Rechtsgeschäfte, die der Inhaber der elterlichen Gewalt für
das Kind vornimmt6).
3) Diese Borschriften (3 u. 4) giebt § 1822 unter 9.
4) § 1945.
5) § 793 f.
6) Eine Verwechselung zwischen einem einseitig verpflichtenden Ver-
trage und einem einseitigen Rechtsgeschäfte ist eS, wenn H. Schneider
in der Handausgabe von O Fischer und W. H enle zu tz 1831 Amu. l
die Uebernahme einer Bürgschaft als ein einseitiges Rechtsgeschäft aufführt,
zu dem der Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfe.

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