Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 39 = 2.F. 3 (1898))

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August Ubbelohde,

Y. Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes
zu einseitigen Rechtsgeschäften des Vormundes.
Zu B.G.B. § 1831.
Der erste Entwurf § 1681 Abs. 1 und 2 sagte darüber:
„Ist zu einem Rechtsgeschäfte die Genehmigung des Dor-
mundschaftsgerichtes erforderlich, so kann diese Genehmigung
im voraus nur gegenüber dem Vormunde erklärt werden."
„Ist das Rechtsgeschäft ohne diese Genehmigung vor-
genommen, so ist das einseitige Rechtsgeschäft nichtig" rc.
Im Bestreben nach systematischer Vollständigkeit hat der
zweite Entwurf gemäß seinem § 85 (B.G.B. 8 111) den mit-
getheilten Absatz 2 dahin ergänzt:
„Ein einseitiges Rechtsgeschäft, welches der Vormund ohne
die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
vornimmt, ist unwirksam. Nimmt er mit dieser Genehmigung
ein solches Rechtsgeschäft einem Anderen gegenüber vor,
so ist es unwirksam, wenn die Genehmigung nicht in
schriftlicher Form vorgelegt und das Rechtsgeschäft aus diesem
Grunde von dem Anderen unverzüglich zurückgewiesen wird."
Diese Umgestaltung ist mit sachlich unerheblichen Fassungs-
änderungen *) in die Reichstagsvorlage § 1807 und in
B.G.B. ß 1831 übergegangen.
Die einseitigen Rechtsgeschäfte, zu denen nach § 1822 der
Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes be-
darf, sind nun die folgenden:
1) Ausschlagung einer Erbschaft;
2) Ausschlagung eines Vermächtnisses 1 2);
1) Das statt welches; der Bormund st. er; daS Rechtsgeschäft st. es;
wenn der Vormund die Genehmigung nicht — vorlegt st. wenn die Ge-
nehmigung nicht — vorgelegt wird; und der Andere das Rechtsgeschäft
aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist st. und das Rechtsgeschäft aus
diesem Grunde von dem Anderen unverzüglich zurückgewiesen wird.
2) Diese Vorschriften (i u. 2) giebt § 1822 unter 2.

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