Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 49 = 2.F. 13 (1905))

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Sahm,

im Prozeffe allein nicht genügt, sondern daß hierzu auch das
Urteil treten muß. Damit kommen aber für die Geltend-
machung und Wirkung der materiell-rechtlichen Einrede zwei
prozessuale Erfordernisse in Betracht.
Wenn man nach einer Erklärung dafür sucht, wie fast alle
Schriftstellers zu einer solchen, den Grundsätzen des BGB.
widersprechenden Ansicht kommen können, so ist diese Er-
klärung einmal darin zu finden, daß die meisten Juristen in
ihrem Denken noch von der gemeinrechtlichen Doktrin (actio
und exceptio) beherrscht werden1 2 3 4). Wie früher für das
Pandektenrecht gelten heute noch für das BGB. die Worte
Wachs«):
„Wenn wir in unseren systematischen Darstellungen des
Pandektenrechts noch eine Masse spezifisch aktionenrechtlichen
Stoffes fortführen, so übt darin das römische Recht aus uns
seinen traditionellen Bann. Aus ihm haben wir die Gewöh-
nung, das Recht noch immer in der Kampfesstellung, in der
Rüstung der Schutzform zu denken."
Deutlich bestätigt wird dies bei Endemann ^):
„Eine bloß außergerichtliche Verweigerung der Leistung
vermag das Einrederecht nicht in Wirkung zu setzen. Das
Gesetz verlangt die Geltendmachung im Prozesse und den Aus-
spruch des Richters über das Bestehen und die Wirkung des
Einrederechts auf den konkreten Klaganspruch. Die Erhebung
der Einrede ist wie die exceptio eine Prozeßhandlung."
Schon 1889 bestreitet F i s ch e r«), daß der Satz der Motive,
die Einrede sei im Prozesse durch den Beklagten vorzubringen.

1) Heymann, a. a. O. 184; Hellwig, a. a. O. 201.
S) Hellwig, a. a. O. 11.
3) Wach, Feststellungsanspruch 20.
4) Lehrbuch § 88 Anm. 29.
8) Fischer, a. a. O. 102.

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