Die außergerichtliche Geltendmachung der VerjährungSeiurede. 81
So soll auch bei der Einrede die Absicht der Gesetzgeber
uns nicht abhalten, von dem als richtig erkannten Wege ab-
zuweichen. Die oben wiedergegebenen, von Holder ins Treffen
geführten Gründe sind deshalb auch nicht imstande, das hier
aufgestellte Ergebnis umzustoßen. Es ist aber auch das von
Holder endgültig aufgestellte Ergebnis unrichtig. Nach
H öl der begründet nur „die gerichtliche Ausübung des
Leistungsverweigerungsrechts in Verbindung mit dem ihr
stattgebenden Urteile die Eigenschaft des Anspruchs als eines
durch das Recht zur Verweigerung der Leistung seit dessen
Existenz ausgeschlossenen."
Nimmt man dies an, so muß man dem die Leistungsklage
a bweisenden Urteile einen konstitutiven Charakter zuschreiben.
Auch hierin liegt wiederum eine unzulässige Verbindung von
Privatrecht und öffentlichem Recht. Nicht das Prozeßrecht,
sondern das Privatrecht bestimmt darüber, ob ein Anspruch ent-
steht, sich ändert oder untergeht. Das Urteil über Entstehen.
Aenderung oder Erlöschen eines Anspruchs hat lediglich dekla-
rativen Charakter. Das Urteil stellt die Wirkung privat-
rechtlicher Normen fest, es schafft nicht selber diese Aenderung.
„Für das heutige Rechtsbewußtsein ist das Recht das Prius,
die Klage das Spätere, das Recht das Erzeugende, die Klage
das Erzeugte" *). Es gibt allerdings auch Urteile, die einen
konstitutiven Charakter tragen. Diese werden durch entsprechende
Klagen hervorgerufen. Es ist ein Verdienst der neueren Rechts-
wissenschaft, diese besondere Art von Klagen erkannt zu haben.
Während früher nur Feftstellungs- und Leistungsklagen unter-
schieden wurden, hat man heute noch eine dritte Art von
Klagen aufgestellt, die sog. Bewirkungsklagen (Begründungs-,
1) Windscheid, Die Aktiv 4.
XLIX. 2. F. XIII.