Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 49 = 2.F. 13 (1905))

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Sahm,

Langheineken*) dann an einer anderen Stelle behauptet,
daß das Einrederecht nur dann vom Richter zu berücksichtigen
ist, wenn die Partei es im Prozeffe vorgeschützt hat, so kann
man ihm die gleichen Worte entgegenhalten: Grundsätzlich
spricht gegen diese Auffaffung schon der Umstand, daß die aus-
schließliche Geltendmachung der Einrede durch den Beklagten
im Prozeß ein rein prozessuales Moment ist, also nicht zur
Charakterisierung eines materiell-rechtlichen Begriffes dienen
kann.
Hiermit sind auch die Ausführungen von Staffel 2)
widerlegt, deren Ergebnis im folgenden Satze zusammen-
gefaßt ist:
„Wie das Klagerecht das dem Anspruch innewohnende
Recht auf ein dem Kläger günstiges Urteil gegenüber dem Be-
klagten, so ist das Einrederecht das Recht auf richterlichen Schutz
gegen den Versuch der Erzwingung des Gläubigerrechts; weil
der Schuldner dieses Recht hat, darum hat er die Möglichkeit,
die Befriedigung des Gläubigers zu verweigern."
Der Anspruch kann gerichtlich und außergerichtlich geltend
gemacht werden. Wenn das Gesetz gerichtliche Geltendmachung
für erforderlich erachtet, dann hebt es dies besonders hervor
(z. B. ßß 561, 801; weitere Ausführungen siehe bei Lang-
heineken, a. a. O. 337). Diesem gerichtlich und außer-
gerichtlich geltend zu machenden Ansprüche steht die Einrede
gegenüber. Es ist nicht erfindlich, warum grundsätzlich nur die
Einrede gerichtlich geltend gemacht werden könnte. Ist doch
„der Begriff des zivilen Anspruchs innig verknüpft mit dem
Begriffe der materiellen Einrede"^. Würde das Erfordernis
der prozeffualen Geltendmachung der Einrede durch den Be-

il a. a. O. 351.
2) Sächsisches Archiv io, 670.
3) a. a. O. Vorwort VH.

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