Sprachliches und Sachliches zum BGB.
3
aller anderen öffentlichen Korporationen, desgleichen aller rechts-
fähigen Vereine und Stiftungen unter der Verwaltung von
Menschen, die Herren dieser Vermögen nicht sind, deren Gläu-
biger also auch keinerlei Anrecht an diese Vermögen haben.
Aehnlich auch bei Individualvermögen, nach den Tatbeständen
an welche das Gesetz die Herstellung eines Dertretungsverhält-
niffes knüpft, so unter Ehegatten, wo elterliche Gewalt besteht,
oder die Verwaltung von Vormündern. Pflegern, Nachlaßver-
waltern, Testamentsexekutoren, Konkursverwaltern rc. zu führen
ist. Das gleiche Verhältnis aber, Verfügungsgewalt ohne
Subjektstellung, kann auch durch freie Akte der Beteiligten
(Rechtsgeschäfte) bald über ein ganzes Vermögen, bald über
einzelne Stücke eines solchen begründet werden. Hierbei ist zu
unterscheiden: die von dem Verfügungsgewaltigen vorzunehmen-
den Veräußerungen können geschlossen werden auf Namen ent-
weder desjenigen, der ihm die Verfügungsgewalt übertragen
hat, oder auf seinen eigenen, und ferner, entweder auf Rech-
nung des Uebertragenden allein, oder auf gemeinschaftliche
Rechnung (z. B. wo einem Gesellschafter die Geschäftsführung
der ganzen Gesellschaft zustünde), oder auch zum ausschließ,
lichen Vorteil des Verfügers (A gestattet daß seine Sachen
von B verkauft werden und daß dieser den Erlös behält),
ein Geschäft, das ebenso „solvendi" wie „credendi" oder
„donandi causa“ abgeschloffen werden kann.
In diesem Gebiete liegt auch unsere Vollmacht; ihrer
näheren Betrachtung mag aber noch ein kleiner Exkurs voran-
gehen. Eine wenn auch beschränkte Verfügungsgewalt erhält
der Oblat über das Vermögen des Offerenten bei jeder ver-
mögensrechtlichen Offerte. Dies tritt wenig deutlich hervor
wenn unter Anwesenden verhandelt wird; unter Abwesenden
aber kann es keinem Zweifel unterliegen, daß von dem Augen-
blicke, wo der durch keinen Widerruf behinderte Antrag zur