C. Birkmeyer, Rechtfälle aus der Praxis des Reichscivilprocesses re. 481
wenn mit Einwilligung beider Parteien die Zurücknahme der Klage
rückgängig gemacht werden kann — was im amtsgerichtlichen Ver-
fahren wegen tz 461 gewiß möglich, im Verfahren vor den Land-
gerichten aber bedenklich ift1) —, so beweist das nicht das Mindeste
gegen die Officialberücksichtigung der Zurücknahme, so lange diese
letztere nicht redressirt ist. — Endlich ist der Möglichkeit zu ge-
denken, daß der allein erschienene Beklagte zwar des Schriftsatzes,
der als Zurücknahme der Klage auftritt, in der mündlichen Ver-
handlung Erwähnung thut, aber die Gültigkeit der Zurücknahme
bestreitet und darin Versäumnisurtheil gegen den Kläger zur Haupt-
sache verlangt. Ans der Officialberücksichtigung der Zurücknahme
folgt die Officialprüfung der Frage, ob die Zurücknahme gültig
ist oder nicht. Diese Officialprüfung ist bei Ausbleiben des Klägers
eine einseitige; der Kläger wird mit dem, was er möglicherweise
für die Gültigkeit der Zurücknahme anführen könnte, nicht gehört.
Mer die Prüfung der Gültigkeit der Zurücknahme wird durch
das Ausbleiben des Klägers nicht gehindert. Nimmt das Gericht
auf Grund der Officialprüfung an, daß die Zurücknahme ungültig
sei, so ist dem Anträge des Beklagten auf Versäumnisurtheil zur
Hauptsache stattzugeben; anderenfalls aber der Antrag auf Ver-
säumnisurtheil zur Hauptsache zurückzuweisen. Gegen die Zurück-
weisung dieses Antrags steht dem Beklagten Beschwerde zu (§ 302).
Das Ergebnis der bisherigen Erörterung ist der negative
Satz: nach ordnungsmäßiger Zurücknahme der Klage kann der Be-
klagte gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht
erschienenen Kläger ein Versäumnisurtheil zur Hauptsache nicht
erlangen. Jetzt erst rücke ich der Frage aus den Leib, ob das bei
Ausbleiben des Klägers auf Antrag des Beklagten zweifellos mög-
liche Urtheil im Kostenpunkte als Versäumnisurtheil zu erlassen
sei. In der Civilproceßordnung steht nirgends der Satz, daß alle
auf einseitige Verhandlung hin ergehenden Urtheile Versäumnis-
urtheile seien. Vielmehr kennt das Gesetz nur bestimmte Arten
*) Vgl. Obermeyer in den Blättern f. Rechtsanw. Bd. 46 S. 370.
Kril. Vierteljahressckrift N. F. Bd. VII H. 3. 31