458 Litten, Schadenszurechnung nach röm. und bürgerl- Rechte.
eine unüberbrückbare gedankliche Kluft besteht, derzufolge Ana-
logieschlüsse prinzipiell als verfehlt gelten müssen.
Das eulpa-Problem hingegen zeigt den hier
zu vermissenden dogmengeschichtlichen Zusam-
menhang durchaus. Ja, der Standpunkt des römischen
Rechtes erweist sich an dieser Stelle nicht nur im Punkte der
Problemstellung von unmittelbarem Werte für die Deutung
des Rechtes des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Davon soll in einem weiteren Aufsatze die Rede sein.