Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 49 = 2.F. 13 (1905))

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M- Rumpf,

der Ermittelung des Kausalzusammenhanges auf das Rechts-
gefühl und Zweckmäßigkeitserwägungen zurückgehen darf, in-
haltlich hinaus.
Arbeitet doch die Auslegung keineswegs nur mit Zweck-
mäßigkeitserwägungen. Ein anderes, freilich häufig einiger-
maßen unsicheres Auslegungsmittel ist, zur Ermittelung der
Bedeutung eines gesetzlichen Ausdruckes auf seine Bedeutung
in der Laiensprache zurückzugehen.
Aber gerade bei einem so schwierigen' und nach der je-
weiligen Betrachtungsweise wechselnden Gegenstände, wie es
die Ursache ist, muß man dem Versuche, aus dem Laiensprach-
gebrauch Klarheit zu schöpfen, skeptisch gegenüberstehen.
R ü m e l i n glaubt freilich sich auf den allgemeinen Sprach-
gebrauch zur Unterstützung seiner Lehre berufen zu können. „Wir
möchten glauben", sagt er^), „daß der ganze.populäre Verur-
sachungsbegriff von unserem Gegensatz der adäquaten und inadä-
quaten Verursachung beherrscht wird. Sobald man sich genaueren
Aufschluß zu geben sucht über die dem allgemeinen Sprach-
gebrauch zu Grunde liegenden Vorstellungen, wird man ent-
weder aus den ursprünglichen Bewirkungsbegriff (der aber bei
komplizierteren Vorgängen bald im Stich zu lassen pflegt) oder
auf die adäquate Verursachung geführt, wobei die objektiv-
adäquate Verursachung die äußerste Grenze bildet."
In dieser letzteren negativen Form mag man dies vielleicht
sagen können.
Darf man sich in diesem beschränkteren Sinne auf den
populären Sprachgebrauch berufen, so führt dieses Zurückgehen
auf den Sprachgebrauch — darauf kommt es mir hier an —
offensichtlich wieder zu einer Annäherung zwischen dem Schuld-
begriff und dem Ursachenbegriff und läßt diese Annäherung

58) Kausalbegrifse, S. 194, 195.

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