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M. Rumpf,
baren Bedingungen (objektive Betrachtung ex ante vom
Standpunkte der denkbar höchst entwickelten Individualität des
Idealmenschen, d. i. hier des nachprüfenden Richters).
Und man kann endlich viertens zu Grunde legen das
unter Verwertung der durch den Kausalverlauf aufgedeckten
Erfolgsbedingungen, nachträglich ex ante bei höchster
Einsicht und Umsicht Erkennbare (Betrachtung ex ante vom
Standpunkte der sog. objektiven nachträglichen Prognose).
a) v. Kries^) wählt die erste der vier - Hauptmöglich-
keiten. Er stellt zur Ermittelung des Kausalzusammenhanges
die Frage, ob das stattgefundene schuldhafte Verhalten
generell geeignet erscheine, verletzende Erfolge von der Art des
vorliegenden herbeizuführen. Es habe also eine Generalisie-
rung des konkreten Falles zu erfolgen durch Weglasien aller
Bedingungen, die der Täter nicht gekannt habe.
Die andere noch vorhandene Möglichkeit, meint von
Kries^), vom Wissen des Täters abzusehen und nur auf die
objektiven Bedingungen abzustellen, führe von der richtigen ver-
allgemeinernden Betrachtungsweise überhaupt ab und zu un-
billigen Entscheidungen: Wenn ein Krankenwärter, die ärztliche
Vorschrift vergessend, seinem Patienten eine Arzenei nochmals
gebe, die nicht mehr verabreicht werden sollte, so mache er sich
einer Fahrlässigkeit schuldig, und führe dies dadurch zum Tode
des Patienten, daß inzwischen jemand Gift in die Arzenei ge-
mischt habe, so würde der Wärter, wenn man nur den äußeren
Vorgang der Verabreichung einer giftigen Substanz ansehe,
haftbar zu machen sein. Zöge man dagegen die subjektive
Bedingung, die Unkenntnis des Wärters von der Vergiftung
des Trunkes, mit in Betracht, so käme man zur Verneinung
der Verantwortlichkeit des Wärters.
8) S. 228 f.
») S. 282 f.