Einfluß der Konkurseröffnung auf daS Gläubigeranfechtungsrecht. ZU
vorher die durchaus herrschende war, mußte das Gesetz, wenn
es hier eine Aenderung herbeiführen wollte, dies schärfer zum
Ausdruck bringen. Sodann spricht, wie bereits das Reichs-
gericht 15) mit hinreichender Schärfe hervorgehoben hat, der § 4
des Anfechtungsgesetzes gegen die bekämpfte Auffassung. Das
Gesetz „verlangt auch jetzt wieder in § 4 die Zustellung eines
Schriftsatzes, wenn der Gläubiger, bevor er einen vollstreck-
baren Schuldtitel erlangt hat oder seine Forderung fällig ist,
behufs Erstreckung der Anfechtungsfristen den Anfechtungsgegner
von seiner Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, in Kenntnis
setzen will. Hätte das Gesetz die Anfechtung selbst durch jede
formlose Erklärung zulaffen wollen, so wäre es nicht recht ver-
ständlich, weshalb es für die bloße Ankündigung der künftigen
Anfechtung noch die Zustellung eines Schriftsatzes erfordert
haben sollte"^).
Nun fragt es sich denn weiter: genügt die im Prozeß
erfolgende Zustellung eines vorbereitenden Schriftsatzes, tritt
also schon mit der Zustellung des vorbereitenden Schriftsatzes
die Anfechtungswirkung ein, oder ist Vorbringen in der münd-
lichen Verhandlung erforderlich? Das Reichsgericht vertritt bis-
her beide Standpunkte, und zwar der fünfte Senat17) den
ersteren, der siebente Senat18) den letzteren Standpunkt. So
viel ist sicher, zu einer eigenlichen Prozeßhandlung wird die
Anfechtungserklärung auf keinen Fall, auch dann nicht, wenn
sie nur in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden
kann. Das Wesen der Prozeßhandlung besteht in der Be-
15) Entsch. d. RG 52, 340 f.
16) Hiergegen Rintelen (Recht 9, 242), jedoch ohne tiefere Be-
gründung.
17) Entsch. 52, 335 ff.
18) Entsch. v. 29. März und 28. Juni 1904, Entsch. S8, 47,
IW. 1904, S. 367 und 496, „Recht" 8, 388, DJZ. 9, 697.