Sprachliches und Sachliches zum BGB. 25
verschieden jeder Ausübungsakt der einmal erteilten Vollmacht.
Zu diesen Ausübungsakten ist des weiteren erforderlich ein
Dritter, der mit dem ihm nicht gegenüberstehenden Bevoll-
mächtiger, nicht mit dem ihm gegenüberstehenden Bevollmäch-
tigten kontrahieren will, und daher (wieder normalerweise) um
das Bestehen der Vollmacht wissen muß.
Von ganz anderen Grundlagen aber geht Lenel aus.
Er fragt S. 13, 14: „Was ist Vollmacht? .... Ein Ver-
trag zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem? Eine
einseitige Erklärung? und wenn letzteres, an wen richtet sich
diese einseitige Erklärung? an den Bevollmächtigten oder an
den Dritten, mit dem dieser kontrahieren soll?" Dies ist die
Basis der Abhandlung, die darauf zielt die Vollmacht als Er-
klärung des Bevollmächtigenden an den Dritten nachzuweisen,
und hieraus praktische Konsequenzen zu entwickeln.
Lenels Aufstellungen erinnern an die Behauptung, daß
der Prozeß ein Rechtsverhältnis sei. Wird hier der Name, der
stets einen Vorgang bezeichnet hat und nach aller Wahrschein-
lichkeit auch in Zukunft bezeichnen wird, übertragen auf die
rechtlichen Folgen dieses Vorgangs, so überträgt Lenel um-
gekehrt den Namen der Rechtsfolge auf den Vorgang. Auch
die Römer haben bisweilen, ich erinnere an „obligatio" und
„possessio", Ursache und Folge. Tatbestand und dessen recht-
lichen Effekt mit demselben Namen bezeichnet, „vestigia ter-
rent". Immer liegt die Gefahr nahe, daß mit den Namen
auch die Begriffe ineinanderfließen, und gewiß wird die Auf-
gabe zwei so nahe aneinandergrenzende Dinge wie Ursache
und Folge, beide für sich scharf und klar auszudenken, er-
heblich erschwert, wenn man zur Bezeichnung beider einen und
denselben Ausdruck zu benutzen gezwungen wird. Bei Lenel
aber kommt noch eins hinzu: er bezeichnet nicht bloß Tat-
bestände mit dem für die Rechtsfolgen gebräuchlichen Namen,