228
Otto Hans Gierte,
aus der Familienstellung entsprungenes, keineswegs aber ein
begrifflich von ihr unzertrennliches Recht.
Nach den oben angegebenen Regeln ist daher ein Ver-
zicht auf dieses Recht zulässig. Mit Zerstörung seines Grund-
rechts vernichtet der Besitzer auch die aus jenem folgenden
Nutzungsrechte. Ein „Verzicht" aus das Fideikommiß ist also
gestattet x).
L. Natur des Verzichts.
8 7.
Die Untersuchung des Rechts des Fideikommißbesitzers hat
gelehrt, daß es ihm erlaubt sein muß, auf sein Recht zu ver-
zichten mit der Wirkung, daß es fortan überhaupt nicht meyr
besteht. Eine weitere Frage ist es, ob er durch einen einseitigen
Akt dies Ziel zu erreichen vermag, oder ob es dazu eines Ver-
trages bedarf. Der Begriff des Verzichts ließe das eine wie
das andere zu?). So verzichtet der Eigentümer eines Grund-
stückes durch einseitigen Löschungsantrag an das Grundbuchamt,
während z. B. zu einem Verzicht auf ein Forderungsrecht
regelmäßig ein Vertrag des Gläubigers mit dem Schuldner
erfordert wird.
Zur Beantwortung muß man immer wieder von dem Ge-
danken ausgehen, daß das Recht des Besitzers ein höchstper-
sönliches, ihm allein zustehendes ist, das er nie auf einen
anderen übertragen kann. Auch durch Succession geht nicht
das Recht des Vorbesitzers über, sondern mit dessen Untergang
entsteht ein neues, allerdings gleichartiges Recht des Nach-
1) Dies Resultat findet darin eine Bestätigung, daß Rosin (S. 360)
die Anwartschaft selbst schon als ein „vermögenswertes Gut" bezeichnet,
was bei geteiltem Eigentum übrigens schon im Namen liegt.
2) So auch für das geltende Reichsrecht Cohn bei Gruchot, Bei-
träge 47, 287.