Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 49 = 2.F. 13 (1905))

194 Otto HanS Gierte,
Anwärter gelangte. Deshalb „ttütb1) der Verzichtende für die
Frage der Reihenfolge der Suceession so betrachtet, als ob er
nicht verzichtet hätte; eine wahre Dakatur tritt erst mit seinem
Tode, nicht mit dem Verzichte, ein. Mit der 8ii66688io ex
pacto et providentia maiorum verträgt sich kein wahrer
Verzicht".
Während so auf der einen Seite jahrhundertelang von
dem Verzicht als etwas Selbstverständlichem gesprochen wurde,
wird von der anderen Seite ein wahrer Verzicht überhaupt
geleugnet.
In diesem Zusammenhänge muß auch das Reichsgericht ge-
nannt werden. In einer Entscheidung — bei Gruch ot 24,
1040 — vertritt es die gleichen Anschauungen wie Pfaff-
Hofmann. Eine ganz andere Entscheidung findet sich aber
in den „Entscheidungen des Reichsgerichts" 14, Nr. 56, in-
dem hier unter Gleichstellung der Fideikommißfolge und der
Lehnsfolge mit Berufung auf II F. 49 unterschieden wird, ob
dem Verzichtenden das Successionsrecht für spätere Fälle ge-
wahrt bleibt oder nicht. Im Zweifel soll es ihm bleiben; nur
wenn er „omnino" verzichtet hat, soll er völlig aus dem Kreise
der Successionsberechtigten ausscheiden. — Da das Lehnrecht
auch in anderen Fällen oft herangezogen wird, soll die Be-
handlung des Lehnsverzichts hier kurz erwähnt fein2). Man
kannte die 8impliciter erklärte Aufkündung, die dem Vasallen
alle Rechte und Pflichten nahm; sie war im Mittelalter vielfach
beschränkt, indem sie nicht zur Unzeit geschehen durfte; sie durfte
den Nachkommen des Verzichtenden keinen Nachteil bringen.
Daher konsolidierte sich Ober- und Untereigentum in der Hand
des Lehnsherrn nur, solange der Verzichtende lebte. Diese Wir-
1) Kommentar 2, 335.
2) Weber, Handbuch des in Deutschland üblichen Lehnrechts 4,
§ 255, S. 350—354.

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