Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 49 = 2.F. 13 (1905))

Publizität und Gewährschaft im deutschen FahrniSrecht. 183
ein seltsamer Mann gewesen, der sich die Nummern seiner Bank-
noten notiert hat und nachzuweisen vermöchte, daß ihm eine
bestimmte Nummer abhanden gekommen ist, wenn er sie bei mir,
dem redlichen Erwerber, findet, sie ihm herauszugeben pflichtig
sein? Mag der Fall auch gerade nicht leicht Vorkommen, so
zeigt er uns doch, daß der deutschrechtliche Gedanke des zu
schützenden Erwerbs vom Unbekannten zu einem besseren Resultat
führt, als die römische Regelung.
Das moderne Recht hat dem Geld auch andere auf den
Inhaber lautende Papiere, nicht bloß Banknoten, nämlich
Staats- und Kommunalobligationen, Aktien rc., unter der
Idee des Verkehrsschutzes angeglichen. Auch an ihnen soll
der redliche Erwerb grundsätzlich geschützt sein (§ 935 Abs. 2
BGB.).
Aber unser neues deutsches HGB. (§ 367) hat bei ihnen 41)
in einer für unser Thema höchst charakteristischen Weise in
feiner Detailarbeit eine Ausnahme auf dem Publizitäts-
gedanken aufgebaut:
Ist der Verlust des Papieres in gehöriger Weise im
Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht, dann ist ein Jahr
lang gegenüber einem bestimmten Kreis von Erwerbern, näm-
lich den Bankiers, das Recht des Bestohlenen offenkundig
gemacht, mit Publizität versehen und deshalb ein diesem
Kreise angehöriger Erwerber seiner Wirksamkeit unter-
worfen. Er muß daher das betreffende Stück auf die An-
sprache des Bestohlenen herausgeben und mag sich, wenn er
dabei einen Schaden erleidet, selbst den Vorwurf machen, daß
er seinen Kaufschluß nicht gehörig mit dem Reichsanzeiger
oder einer auf Grund desselben gehaltenen Liste an der Hand
kontrolliert hat. —
41) Neben den Banknoten sind auch die anderen Papiere des täglichen
Umlaufs ausgenommen (§ 367 Adf. 3 HGB.).

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer