8.
Publizität und Gewährschaft im deutschen Fahrnisrecht
Von Dr. Alfred Schultze, Professor in Freiburg i. Br.
VI.
Publizität und Gewährschaft im deutschen
Fahrnisrecht.
Eine akademische Antrittsrede.
Von vr. Alfred Schultze, Professor in Freiburg i. Br-
Zwei einfache Rechtsfälle sollen zu dem Problem heran-
führen, das den Gegenstand meines Vortrags bildet.
1) A gibt für die Zeit einer längeren Reise einen ihm
gehörigen Schmuck dem B zur Aufbewahrung. B ver-
silbert . während A unterwegs ist, den Schmuck bei dem
Juwelier C und verschwindet. C verkauft den Schmuck gegen
bare Bezahlung eines angemeffenen Preises an den v, der
vom Vorausgegangenen nichts weiß. Kann der nunmehr von
der Reise zurückkehrende A den Schmuck von v herausver-
langen ?
2) Dem Landwirt A wird eines seiner Pferde nachts aus
dem Stalle gestohlen. Der Dieb B verkauft das Pferd
an den Pferdehändler 0. Dieser bringt es auf einen Pferde-
markt und verkauft es dort gegen bare Zahlung eines ange-
meffenen Preises an den v, der vom Vorausgegangenen nichts
weiß. Kann der Landwirt A es von D herausverlangen?
Das römische Recht entscheidet in beiden Fällen gleich-
mäßig: A hat das Eigentum und kann deshalb in beiden
XLIX. 2. F. XIII.