Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 49 = 2.F. 13 (1905))

8. Publizität und Gewährschaft im deutschen Fahrnisrecht

VI.
Publizität und Gewährschaft im deutschen
Fahrnisrecht.
Eine akademische Antrittsrede.
Von vr. Alfred Schultze, Professor in Freiburg i. Br-
Zwei einfache Rechtsfälle sollen zu dem Problem heran-
führen, das den Gegenstand meines Vortrags bildet.
1) A gibt für die Zeit einer längeren Reise einen ihm
gehörigen Schmuck dem B zur Aufbewahrung. B ver-
silbert . während A unterwegs ist, den Schmuck bei dem
Juwelier C und verschwindet. C verkauft den Schmuck gegen
bare Bezahlung eines angemeffenen Preises an den v, der
vom Vorausgegangenen nichts weiß. Kann der nunmehr von
der Reise zurückkehrende A den Schmuck von v herausver-
langen ?
2) Dem Landwirt A wird eines seiner Pferde nachts aus
dem Stalle gestohlen. Der Dieb B verkauft das Pferd
an den Pferdehändler 0. Dieser bringt es auf einen Pferde-
markt und verkauft es dort gegen bare Zahlung eines ange-
meffenen Preises an den v, der vom Vorausgegangenen nichts
weiß. Kann der Landwirt A es von D herausverlangen?
Das römische Recht entscheidet in beiden Fällen gleich-
mäßig: A hat das Eigentum und kann deshalb in beiden
XLIX. 2. F. XIII.

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