Metadaten : Rümelin, Max: Zur Lehre von den Schuldversprechen und Schuldanerkenntnissen des BGB

Schuldversprechen.
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den  gewisse  Bedenken,  die  wir  bei  den  materiellrechtlichen
Verträgen  auftauchen  sehen,  nicht  entstehen.  Die  Vorstellung
daß  wegen  der  öffentlichrechtlichen  Natur  des  Prozeßrechts
derartige  Verträge  unter  keinen  Umständen  zugelassen  werden ¬
  dürfen,  beruht  auf  einer  vorgefaßten,  durchaus  nicht
stichhaltigen  Meinung  und  unterschätzt  in  dem  zur  Zeit  freilich ¬
  Mode  gewordenen  Bestreben  Prozeß=  und  Privatrecht
möglichst  scharf  zu  trennen,  das  Bedürfnis  der  Parteien,
durch  rechtsgeschäftliche  Abmachung  im  voraus  auf  die  dem
Rechtsverhältnis  entspringenden  prozessualen  Situationen  einwirken -
  zu  können  190)
190)  Durchaus  zuzustimmen  ist  zwar,  wenn  Kohler  (civ.  Arch.
Bd.  96  S.  360  ff.)  das  Postulat  stellt,  daß  Normen,  welche  „das  Leben
durchdringen",  die  Befugnisse  der  Parteien  im  Handel  und  Wandel
gegeneinander  abgrenzen  sollen,  nicht  in  prozessuale  Form  gekleidet
werden.  Daraus  folgt  aber  nicht,  daß  es  nicht  Fälle  geben  kann,  bei
denen  es  sich  in  erster  Linie  um  die  Regelung  einer  prozessualen  Interessenkollision ¬
  handelt  und  in  denen  es  deshalb  angemessen  ist,  die  Norm
auf  diesen  Konfliktsfall  zuzuschneiden,  mag  sie  immerhin  dann  auch  auf
das  außerprozessuale  Verhalten  der  Parteien  zurückwirken  und  nach  der
Intention  des  Gesetzgebers  zurückwirken  sollen.  Die  Grenze  zwischen
den  Fällen,  in  denen  die  Normierung  des  Konfliktsfalls  in  der  genannten ¬
  Weise  im  Vordergrund  steht  und  den  andern  Fällen,  in  denen  es
sich  in  erster  Linie  um  Regelung  der  außerprozessualen  Beziehungen  der
Beteiligten  handelt,  ist  natürlich  eine  fließende  und  manchmal  mag  es
zweifelhaft  sein,  welcher  Art  der  Normierung  der  Vorzug  zu  geben  ist.
Zu  berücksichtigen  ist  dabei  jedenfalls  auch,  daß  die  einzelnen  Normen
womöglich  so  aufzustellen  sind,  daß  sie  die  grundlegenden  Erwägungen,
die  zu  ihnen  geführt  haben,  erkennen  lassen.  (Deshalb  dürfte  es  z.  B.
nicht  angemessen  sein,  ein  dem  Verkäufer  für  den  Fall  nichtrechtzeitiger
Zahlung  des  Kaufpreises  eingeräumtes  Revokationsrecht,  bei  dem  aber
der  Käufer  den  Beweis  der  rechtzeitigen  Zahlung  zu  führen  hat,  dadurch ¬
  zum  Ausdruck  zu  bringen,  daß  man  sagt,  Käufer  behält  an  sich
ein  Recht  auf  die  Sache,  das  aber  durch  die  rechtzeitige  Kaufpreiszahung ¬
  zurückzuweisen  ist.  So  Kohler,  Prozeßrechtliche  Verträge  und
Kreationen  N.  63,  in  Kohlers  gesammelten  Beiträgen  zum  Civilprozeß ¬
  S.  161.)  Auch  die  Parteien  können  bei  Verträgen,  die  sie
schließen,  in  erster  Linie  Beweislastverteilungsfragen  im  Sinn  haben,
und  es  ist  dann  nicht  einzusehen,  warum  man,  wenn  man  das  betreffende
pactum  überhaupt  für  zulässig  erklären  will,  genötigt  sein  soll,  dasselbe
künstlich  in  Rechtsbegründungen  oder  Rechtsveränderungen  umzudeuten.
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