Schuldversprechen.
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den gewisse Bedenken, die wir bei den materiellrechtlichen
Verträgen auftauchen sehen, nicht entstehen. Die Vorstellung
daß wegen der öffentlichrechtlichen Natur des Prozeßrechts
derartige Verträge unter keinen Umständen zugelassen werden ¬
dürfen, beruht auf einer vorgefaßten, durchaus nicht
stichhaltigen Meinung und unterschätzt in dem zur Zeit freilich ¬
Mode gewordenen Bestreben Prozeß= und Privatrecht
möglichst scharf zu trennen, das Bedürfnis der Parteien,
durch rechtsgeschäftliche Abmachung im voraus auf die dem
Rechtsverhältnis entspringenden prozessualen Situationen einwirken -
zu können 190)
190) Durchaus zuzustimmen ist zwar, wenn Kohler (civ. Arch.
Bd. 96 S. 360 ff.) das Postulat stellt, daß Normen, welche „das Leben
durchdringen", die Befugnisse der Parteien im Handel und Wandel
gegeneinander abgrenzen sollen, nicht in prozessuale Form gekleidet
werden. Daraus folgt aber nicht, daß es nicht Fälle geben kann, bei
denen es sich in erster Linie um die Regelung einer prozessualen Interessenkollision ¬
handelt und in denen es deshalb angemessen ist, die Norm
auf diesen Konfliktsfall zuzuschneiden, mag sie immerhin dann auch auf
das außerprozessuale Verhalten der Parteien zurückwirken und nach der
Intention des Gesetzgebers zurückwirken sollen. Die Grenze zwischen
den Fällen, in denen die Normierung des Konfliktsfalls in der genannten ¬
Weise im Vordergrund steht und den andern Fällen, in denen es
sich in erster Linie um Regelung der außerprozessualen Beziehungen der
Beteiligten handelt, ist natürlich eine fließende und manchmal mag es
zweifelhaft sein, welcher Art der Normierung der Vorzug zu geben ist.
Zu berücksichtigen ist dabei jedenfalls auch, daß die einzelnen Normen
womöglich so aufzustellen sind, daß sie die grundlegenden Erwägungen,
die zu ihnen geführt haben, erkennen lassen. (Deshalb dürfte es z. B.
nicht angemessen sein, ein dem Verkäufer für den Fall nichtrechtzeitiger
Zahlung des Kaufpreises eingeräumtes Revokationsrecht, bei dem aber
der Käufer den Beweis der rechtzeitigen Zahlung zu führen hat, dadurch ¬
zum Ausdruck zu bringen, daß man sagt, Käufer behält an sich
ein Recht auf die Sache, das aber durch die rechtzeitige Kaufpreiszahung ¬
zurückzuweisen ist. So Kohler, Prozeßrechtliche Verträge und
Kreationen N. 63, in Kohlers gesammelten Beiträgen zum Civilprozeß ¬
S. 161.) Auch die Parteien können bei Verträgen, die sie
schließen, in erster Linie Beweislastverteilungsfragen im Sinn haben,
und es ist dann nicht einzusehen, warum man, wenn man das betreffende
pactum überhaupt für zulässig erklären will, genötigt sein soll, dasselbe
künstlich in Rechtsbegründungen oder Rechtsveränderungen umzudeuten.
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