Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 46 = 2.F. 10 (1904))

Die Vormerkung im Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs 95

498). Analoge Bestimmungen wie für das dingliche Vor-
kaufsrecht gibt es für das Wiederkaufsrecht nicht (warum?);
die Verpflichtung ist und bleibt eine persönliche (Mot., Bd. 3
S. 451 f., Prot., Bd. 3 S. 766 ff.). Gleichwohl hat sich die
Literatur dahin entschieden, das Wiederkaufsrecht sei vormerkbar
(Dernburg, Sachenrecht, S. 184, Turnau-Förster,
Bd. 1 S. 153, Leske, Vergleichende Darstellung des B.G.B.
und des A.L.R., S. 485, Scherer, S. 229, Planck,
Komm., Bd. 2 § 497 Anm. 1, Co sack, Bd. 2 S. 55.
Oberneck. Rechtsgrundbuchrecht, S. 434, Fuchs. Grund-
buchrecht, S. 109), und insbesondere Dernburg und Fuchs
fügen dazu die Folgerung: hiernach sei der numeru8 e1uu8U8
der am Grundstücke begründbaren dinglichen Rechte durch eine
Ausnahme durchbrochen. Diese Folgerung dürfte schwerlich
richtig sein. Ein Wiederkaufsrecht als ein dingliches Recht 8ui
86v6ri8 gibt es nicht. Die von Scherer a. a. O. auf-
geworfene Frage, ob nicht in jedem Wiederkaufsrecht ein Vor-
kaufsrecht stecke, kann dahingestellt bleiben, denn gesetzt auch,
sie sei zu bejahen, so wäre doch auch dies Vorkaufsrecht nur
ein persönliches. Das Wiederkaufsrecht wird weder eingetragen,
noch vorgemerkt. Vorgemerkt wird lediglich ein bedingter An-
spruch auf Wiederauflaffung, also auf Begründung des
Eigentums. Dieser Anspruch ist bedingt allein durch die
Erklärung des Berechtigten dahin, daß er das Wiederkaufsrecht
ausübe. Daß solcher Anspruch, obwohl durch eine Willens-
entschließung des Berechtigten bedingt, gleichwohl ein „be-
dingter" Anspruch im Sinne des § 883 ist, haben wir schon
oben als unsere Ansicht bekannt. Aus praktischen Erwägungen
gelangen zu gleichem Endergebnis Achilles-Strecker,
Grundbuchordnung, S. 131.
Nach dem soeben Dargelegten wird also nicht, wie Der n-
burg den Anschein erweckt, ein „Wiederkaufsrecht" vorgemerkt,

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