94
HanS Reichel,
Kaufvertrag ein. In der Regel aber wird äs tege lata der
Berechtigte sich ein „Vorkaufsrecht" im Sinne des § 1094 ein-
tragett lassen. Beide Wege der Eintragung haben meiner An-
sicht nach den gleichen dinglichen Effekt. Es ist darum auch
meiner Ansicht nach im allgemeinen gleichgültig, ob ein „per-
sönliches" oder ein „dingliches" Vorkaufsrecht eingeräumt wird
(gleicher Ansicht auch Scherer, S. 229. anderer Meinung
Turnau-Förster, Bd. 1 S. 474). Nur zwei Besonder-
heiten hat das „dingliche" Vorkaufsrecht, dieses Residuum aus
einem überwundenen Stadium der Gesetzgebungsarbeit, vor dem
rein persönlichen Vorkaufsrechte äe lege lata voraus: 1) der
Anspruch auf Eintragung des dinglichen Vorkaufsrechts kann
vorgemerkt werden. So entsteht also gewissermaßen eine V.
auf D. — wenn der Anspruch auf Einräumung des Vorkaufs-
rechts selbst ein bedingter ist, ein zweifach bedingter Anspruch
auf Auflassung. Eine merkwürdige Konsequenz *). — 2) Eine
weitere Konsequenz der Statuierung eines besonderen dinglichen
Vorkaufsrechts ist die, daß der im Vorkaufsrechte liegende Auf-
laffungsanspruch unverjährbar ist (§ 902).
Im Anschluß an das Vorkaufsrecht sei das nicht minder
umstrittene Wiederkaufsrecht erörtert. „Hat sich der Ver-
käufer in dem Kaufverträge das Recht des Wiederkaufs Vor-
behalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des
Verkäufers, daß er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande . . .
Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den ge-
kauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben" (§§ 497,
l) AlS „zweifach bedingte Eintragung" wird von Turnau-
Förster, Bd. i S. 764 f. auch der Eintrag einer Vormerkung auf Ein-
räumung einer SichemngShypothek bezeichnet. Dies ist cum grano salis
zu nehmen. Denn die Sicherungshypothek sichert zwar nur eine hypo-
thetische Forderung; sie selbst aber als dingliches Recht ist unbedingt (richtig
O.L.G. Königsberg vom Li. Dezember 1901, in Mugdan-Falkmann,
Rechtsprechung, 1902, Bd. 4 S. 194).