Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 46 = 2.F. 10 (1904))

Die Vormerkung im Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuche. 93

freilich zweifach bedingt, nämlich 1) dadurch, daß der Ver-
pflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über das Vor-
kaussobjekt schließt (§ 504); 2) dadurch, daß der Berechtigte
erklärt, von seinem Vorkaufsrechte Gebrauch machen zu wollen
(§ 505). Daß ersteres eine echte Bedingung ist, hat niemand
bezweifelt. Daß aber auch die „reine Willensbedingung" unter
2 als Bedingung gefaßt werden könne, hat Bedenken erregt
(siehe vor allem Reichsgericht B IV 107/1890 bei Turnau-
Förster, Bd. 1 S. 168). Jene Bedingung unter 2 ist
aber, genau besehen, gar keine rein und durchaus in das Be-
lieben des Berechtigten gestellte: der Ausschlag der Erwägungen
desselben ist vielmehr abhängig von dem Ausfälle des Kauf-
vertrages unter 1 (§ 505). Nur wenn ihm der Eintritt in
den Kaufvertrag als annehmbar erscheint, wird er die Aus-
übung des Vorkaufsrechts erklären. Es gibt also eine ganze
Reihe von Tunsbedingungen (si facies), die bei weitem mehr
Willkür und Wahlfreiheit des den Eintritt der Bedingung
Setzenden enthalten als die beim Vorkaufsrecht in Frage
kommende Wittensbedingung (si voltzs). Vergl. übrigens
Fr. Leonhard in diesen Jahrbüchern, Bd. 39 S. 174ff.,
Regelsberger, Pand., 8 153 Anm. 12, Regelsberger,
Altersvorzug der Pfandrechte (1859), 88 16, 17.
Wir verlassen die Erwägungen de lege ferenda und
kehren zum gegebenen Gesetze zurück. Das geltende Gesetz
faßt das dingliche Vorkaufsrecht als ein Ius sui generis auf.
Es ist also zwar möglich, zur Sicherung eines persönlichen
Vorkaufsrechts ins Grundbuch eine V. zur Sicherung des
Rechts auf Auflassung unter den Modifikationen der Ein-
tragungsbewilligung eintragen zu lassen, in der Eintragungs-
bewilligung aber die Auslassung abhängig zu machen davon,
daß der Verpflichtete einen Kaufvertrag mit einem Dritten
ichließt und darauf der Berechtigte erklärt, er trete in den

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