Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 46 = 2.F. 10 (1904))

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Erich Danz,

Dieser Antrag ist begründet als Wandelungsan-
spruch oder Einrede (§ 462 B.G.B.), wenn die Worte
„Klebadreffen der Futter- und Düngemittelhandlungen" in
dem abgeschloffenen Kaufvertrag d i e Bedeutung haben, welche
ihr die Beklagte zuschreibt; denn dann fehlt den gelieferten
Adressen eine versprochene Eigenschaft, weil nach den
Worten des Kaufvertrages Adressen von Händlern mit künst-
lichen Futter- und Düngemitteln zu liefern waren, und solche
nicht geliefert sind.
Als Anfechtungsansvruch wegen Irrtums ist er da-
gegen nur begründet, wenn die Bedeutung, welche die
Klägerin den mehrerwähnten Bertrqgsworten beilegt, die
richtige ist, wenn also der Richter durch die Auslegung die
Bedeutung festgestellt hat, daß die Klägerin Adressen von
Händlern mit gewachsenen Futter- und Düngemitteln zu
liefern verpflichtet wurde.
Denn ist die Bedeutung die richtige, welche die Be-
klagte, die Käuferin, mit den Vertragsworten verband, so
liegt überhaupt kein Irrtum auf ihrer Seite vor: glaubte
sie bei Abgabe der Vertragsworte, daß die Klägerin, die Ver-
käuferin, hierdurch verpflichtet werde, ihr Klebadressen
von Händlern mit künstlichen Futter- und Düngemitteln
zu leisten, und ist eine Verpflichtung zu dieser Leistung auch
gerade durch die Vertragsworte für die Klägerin zur Ent-
stehung gelangt, so hat sich Beklagte gar nicht geirrt.
Der Richter darf also in solchem Falle, auch wenn die
Partei glaubte, daß sie ein Anfechtungsrecht wegen Irr-
tums hätte, und erklärt hat, daß sie es geltend machen
wollte, die Porschriften wegen Irrtums nicht zur Anwendung
bringen, weil kein Irrtum vorliegt, weil ein Tatbestands -
Moment für Anwendung der Irrtumsvorschriften (§ 119 ff.
B.G.B.) fehlt, und der Richter bezüglich der Anwendung der

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