Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 46 = 2.F. 10 (1904))

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Erich Danz,

Nicht angängig ist es, wenn der Kläger, der aus einem
Vertrage die vertragsmäßige Leistung fordert, zugleich
wegen Irrtums den Vertrag anfechten will; denn mit der er-
folgreichen Anfechtung vernichtet er den Vertrag und damit
den Klagegrund. Die Behauptungen schließen sich in solchem
Falle gegenseitig aus: mit der einen behauptet er, es ist ein
Vertrag zu stände gekommen, mit der anderen, es ist ein
nichtiger, d. h. kein Vertrag zu stande gekommen.
Ein Beispiel: Ein Würzburger hat an einen Leipziger
eine Maschine vermietet; er klagt den rückständigen Mietzins
in Leipzig ein. In dem schriftlichen Mietvertrag über die
Maschine steht: Für alle Klagen aus diesem Vertrage verein-
baren die Parteien die Zuständigkeit des Gerichts in Würz-
burg. Der Beklagte schützt auf Grund dieser Bestimmung
die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts vor.
Der Kläger repliziert hierauf: der Sinn dieser Bestimmung
ist nicht der, daß hierdurch der Gerichtsstand des Wohnsitzes
ausgeschlossen werden sollte, ich kann dich also auch in Leipzig
an deinem Wohnsitz verklagen; sollte aber diese Ansicht falsch
sein, sollte unsere Vereinbarung den Sinn haben, daß ich nur
gebene Anfechtungserklärung des Anwaltes des Beklagten läßt Berf.
— im Gegensatz zu Entsch. R.G, Bd. 52 S 433; Bd. 53 S. 148 —
nicht als wirksam gelten, falls nicht die Prozeßvollmacht sich ausdrücklich
auf diese Befugnis erstrecke, da die Prozeßvollmacht die Befugnis zur Ab-
gabe und Entgegennahme von Anfechtungserklärungen (Entsch. R.G, Bd. 48
S. 218; Bd. 49 S. 392) nur dann enthalte, wenn die Abgabe dieser
Erklärungen zu den Prozeßhandlungen gehörte. Aus diese wegen der Recht-
zeitigkeit der Anfechtung („unverzüglich" § 121 B.G.B) besonders wichtige
Frage kann hier nicht näher eingegangen werden. Vergl. hierüber ins-
besondere K. Schneider in dem Aufsatz „Irrtum im Prozeß", Zeit-
schrift für deutschen Civilprozeß, Bd. 31 S. 271 ff., der nach seinen
Ausführungen über die Eventualaufrechnung im Prozeß S. 276 ff. wohl
auch die eventuelle Vorschützung der Anfechtung wegen Irrtums im Prozeß
zuläßt. Vergl. daselbst auch S. 279 ff. die wichtigen Ausführungen über
den Anfechtungsgegner (§ 143 B.G.B.) im Prozeß.

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