Verhältnis des Irrtums zur Auslegung nach dem B.G.B. 425
gebraucht hat ; auch nicht dann, wenn sie dabei in dem Irr-
tum befangen gewesen ist, diese Bedeutung sei die verkehrs-
übliche.
Wenn in dem Beispiel S. 421 die Sachverständigen er-
klären, daß unter den „Adressen der in Deutschland befindlichen
Futter- und Düngemittelhandlungen" verkehrsüblich die
Adressen auch der Geschäfte, welche mit gewachsenem Futter
handeln, verstanden werden, die Hamburger Firma aber nach-
weift, daß sie nur die Adressen derjenigen Händler gemeint
hat, die mit künstlichen Futter- und Düngemitteln handeln,
und daß die Leipziger Firma dies gewußt habe,
so ist eben bloß ein Vertrag über solche Adressen zu stande
gekommen. Den Beweis der Kenntnis hat natürlich derjenige
zu führen, der die Worte in einer von der verkehrsüblichen
abweichenden Bedeutung gebraucht hat. Führt er den Beweis,
so steht fest, daß der andere Teil gewußt hat, was mit den
Worten bezeichnet werden sollte, und welche Offerte ihm gestellt
war und welche allein von ihm acceptiert werden konnte.
Acceptiert er, so liegt es ähnlich wie bei der falsa demon-
stratio : die abgegebene Erklärung hat zwar nicht die verkehrs-
übliche Bedeutung, aber beide Teile wissen, was damit für ein
Sinn ausgedrückt werden soll, und deshalb gilt die Erklärung
als abgegeben zur Aeußerung dieses Sinnes.
Diesem Resultat scheint allerdings § 122 Abs. 2 entgegen-
zustehen , wo es heißt: „Die Schadensersatzpflicht — des
Irrenden — tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund
der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit kennt 25)." Denn aus dieser
25) Strohal, der in Jherings Jahrbüchern für die Dogmatik,
Bd. 34 S. 359 wie die herrschende Ansicht annimmt, daß solchenfalls eine
dem Wort sinn entsprechende Rechtsfolge eintritt, macht mit Recht auf
die merkwürdigen, wenig anmutenden Folgen aufmerksam. K. Schneider,
Treu und Glauben im Rechte der Schuldverhältnisse des B.G.B., S. 200
Note 382 läßt bei Kenntnis des Mißverständnisses durch den Gegner die
Schadensersatzpflicht des 8 122 Abs. 1 nicht zur Entstehung kommen.