Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 46 = 2.F. 10 (1904))

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Erich Danz,

X. Verhältnis des Irrtums zur Wandelungsklage. Auch hier muß zu-
nächst durch die Auslegung festgestellt werden, welche Verpflichtungen
aus dem konkreten Kaufvertrag entsprungen sind, um beurteilen zu
können, ob ein Jrrtumstatbestand oder ein Tatbestand der Wande-
lungsklage vorliegt.
XI. Schluß.

I.
§ 119 B.G.B. bestimmt:
Wer bei Abgabe einer Willenserklärung über deren In-
halt im Irrtume war oder eine Erklärung dieses Inhalts über-
haupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn
anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei
verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben
würde.
Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch
der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der
Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Man ist einig darüber, daß im allgemeinen *) mit dieser
Bestimmung 3 Fälle getroffen sein sollen:
1) Der Irrtum über den Inhalt der Erklärung, d. h.
über die Bedeutung, über den Sinn der abgegebenen Erklärung,
der vom Irrenden gebrauchten Worte; der Fall, wo der Irrende
die richtige Bedeutung des von ihm gebrauchten Wortes nicht
kennt und das betreffende Wort absichtlich braucht, weil er
damit das zum Ausdruck bringen will, was nach seiner —
irrtümlichen — Meinung das Wort bedeutet. Es bietet jemand

i) Vergl. z. B. Co sack, Lehrbuch deS deutschen bürgerlichen Rechts,
4. Aust., §64 II S. 219ff.; Dernburg, Das bürgerliche Recht des
Deutschen Reichs und Preußens, Bd. i § 145 S. 431 ff; Matthias,
Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, Bd. l § 52 B. l; v. Staudinger,
Kommentar zum B.G.B., § ii9 li S. 295; Hölder, Kommentar zum
Mgemeinen Teil des B.G.B., § 119 S. 257ff.; Enneccerus-Lehmann,
Das bürgerliche Recht, 2. Aufl., Bd. i § 63 I u. III S. 163 ff.

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