lieber die Geldkondemnation und die Gründe ihrer Einführung. 353
anders mit ihm fertig werden zu können, als indem sie ihn
völlig zu Boden wirft. Während auf allen anderen Gebieten
die römischen Iurisdiktionsmagistrate es so vortrefflich ver-
standen, den Formalismus des ius civile, ohne ihn zu be-
seitigen, doch innerlich zu überwinden, — hier hätte ihre
Weisheit versagt und sie den Weg nicht finden lassen, den
jedes Kind ihnen hätte weisen können und gegebenen Falles
in seiner begrenzten Sphäre beschreitet!
Aber diese ganze umständliche Widerlegung von Pfaffs
Beweisführung würde sich als unnötig erweisen, wenn es richtig
ist, was ich an anderer Stelle, wie ich glaube, mit genügenden
Gründen zu beweisen unternommen habe, daß schon in der Zeit
des Legisaktionenverfahrens von den römischen Magistraten ge-
richtliche, sei es von ihnen selbst, sei es von Geschworenen ge-
sprochene Urteile unmittelbar erzwungen wurden, durch Pfän-
dung von Sachen, durch Androhung und Beitreibung von
Strafen, vielleicht auch durch Hast *), — die Ermächtigung zum
„exigere“ einer jemandem durch Urteil auferlegten Leistung, wie
sie in zahlreichen Gesetzen1 2 3) der republikanischen Zeit erteilt
wird, läßt sich gar nicht anders verstehen, — und daß ferner die
wanu8 iniectio mit der sich an sie knüpfenden aääictio des
Schuldners keineswegs, wie bisher allgemein angenommen
wurde und auch Pfaff annimmt, ein allgemeiner Exekutions-
modus für Urteile in Schuldsachen gewesen ist, sondern ledig-
lich zur Durchführung des dem Gläubiger durch uexum von
dem Schuldner an seiner eigenen Person bestellten Pfandrechtes
bestimmt war^.
1) Bergl. mein Altrömisches Schuldrecht und Schuldverfahren,
S. iss f.
2) Bergl. a. a. O. S. 153 Anm. 7.
3) Bergl. a. a. O. S. uo ff.
XLYI. 2. F. X.