Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 46 = 2.F. 10 (1904))

Ueber die Geldkondemnation und die Gründe ihrer Einführung. ZZ7
mengt wiederholt den Zwang zur Erfüllung der Iudikatsschuld
und Zwang zur Erfüllung einer Schuld überhaupt, obwohl er
doch die Geldkondemnation aus der Gestaltung der römischen
Exekution erklären will. Denn wenn er in dem arbitrium
äe restituendo und in der condemnatio pecuniaria Mittel
zur Erzwingung der Erfüllung erblickt, so kann es sich ja dabei,
da sie wirken sollen, bevor das Urteil ergangen ist, nur um
Erzwingung nicht urteilsmäßig feststehender Verpflichtungen
handeln.
Wo in aller Welt aber gibt es eine Rechtsordnung und
hat es wohl je eine solche gegeben, die jemanden ohne
Urteil, und nicht einmal mindestens auf summarische Kogni-
tion hin, als schuldig behandelte und mit Zwangsmitteln für
den Fall der Nichtleistung einer auch nicht einmal prima faeie
liquid erscheinenden Schuld bedroht *)? „Die im Gesetze an-
geordnete evnätzmvatio pecuniaria, die, nachdem der iudex zu
der Ueberzeugung: ,Nu® Num A° A° C dare (facere) oportet4
gelangt ist, von ihm auszusprechen ist, enthält, auch schon ehe
sie ausgesprochen, ein indirektes Zwangsmittel zur Erfüllung", —
das würde doch nichts anderes besagen, als dieses: an jeden
Menschen, für den objektiv die eine Verpflichtung begründenden
Tatsachen bestehen, richtet sich die Drohung der condemnatio
pecuniaria, gleichviel, ob er von dem Vorhandensein jenes
Tatbestandes wußte oder nicht, ob er trotz vorhandener Kennt-
nis vielleicht guten Grund hatte, eine Verpflichtung zu be-
streiten oder zu bezweifeln!
Der Glaube an die zwingende Kraft des arbitrium und
der condemnatio pecuniaria und anderer Einrichtungen des
Rechts, wie z. B. der usucapio pro berede, bemht auf einer
Verwechselung ganz verschiedener Anschauungen im Rechte.
i) Vergl. mein AltrömischeS Schuldrecht und Schuldverfahren (1904),
S 5 ff.
XLVI. 2. F. X.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer